2. JULI 2020 - Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der mittelständischen Ausbildung

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen, Artikel 7 § 7 Nummer 6, Artikel 8 § 3 Nummer 4, Artikel 36 und Artikel 38;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 21. März 2002 zur Bezuschussung von Personal- und Funktionskosten in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 4. Juni 2009 zur Festlegung der Ausbildungsbedingungen für mittelständische Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 30. August 2018 über die Prüfungen und die Bewertung in der Grundausbildung des Mittelstandes;

Aufgrund des Gutachtens des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen vom 18. Juni 2020;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 25. Juni 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 02. Juli 2020;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die seit dem 13. März 2020 geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), die die Föderalregierung am 13., 18. und 23. März, am 3. und 17. April sowie am 15. und 30. Mai 2020 auf Anraten des Nationalen Sicherheitsrats ergriffen hat, weiterhin und mindestens bis zum 7. Juni 2020 andauern; dass diese Maßnahmen weitreichende Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben haben, die nach wie vor flächendeckend spürbar sind, dass die Regierung im Hinblick auf die Beendung des Ausbildungsjahres 2019-2020 in der Grundausbildung des Mittelstandes beschließt, bestimmte Abweichungsregeln festzulegen, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;

Auf Vorschlag des für die Ausbildung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL 1. - Abweichungen zum Erlass der Regierung vom 21. März 2002 zur Bezuschussung von Personal- und Funktionskosten in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen

Artikel 1. - In Abweichung von Artikel 10 § 1 und Artikel 10bis § 2 des Erlasses der Regierung vom 21. März 2002 zur Bezuschussung von Personal- und Funktionskosten in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen werden die Entschädigungen der...

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