2. JULI 2020 - Dekret zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I. - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - § 1. Durch vorliegendes Dekret wird die Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, im Folgenden Richtlinie (EU) 2017/1852 genannt, umgesetzt.

§ 2. Im vorliegenden Dekret werden Regeln in Bezug auf einen Mechanismus festgelegt, der dazu bestimmt ist, Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten beizulegen, wenn diese Streitigkeiten durch die Auslegung und die Anwendung von Abkommen und Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und, gegebenenfalls, Vermögen entstehen.

Soweit es sich bei diesen Steuern und Abgaben um eine Besteuerung von Einkommen und, gegebenenfalls, von Vermögen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2017/1852 handelt, findet das vorliegende Dekret Anwendung auf:

  1. die per Dekret eingeführten regionalen Abgaben (Hauptbetrag und Zinsen) und Geldstrafen, soweit diese Dekrete nicht davon abweichen;

  2. die in Artikel 3 des Sondergesetzes über die Finanzierung der Gemeinschaften und der Regionen vom 16. Januar 1989 erwähnten Regionalsteuern;

  3. die sonstigen Steuern und Abgaben, auf die die Artikel L3321-1 bis L3321-12 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung Anwendung finden.

    KAPITEL II. - Mechanismen zur Beilegung der Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union

    Abschnitt 1. - Definitionen

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets gelten folgende Definitionen:

  4. betroffener Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der von der Streitigkeit betroffen wird, sowie seine Gebietskörperschaften bzw. Verwaltungseinheiten, einschließlich seiner lokalen Behörden;

  5. zuständige Behörde: die von der Regierung benannte Behörde;

  6. ausländische Behörde: die in Artikel 2 § 1 Buchstabe a) der Richtlinie (EU) 2017/1852 genannte Behörde eines anderen Mitgliedstaats, die als solche von jedem betroffenen Mitgliedstaat benannt wurde;

  7. zuständiges Gericht: je nach Fall, das Gericht Erster Instanz oder der Präsident des Gerichts Erster Instanz, das/der wie im Eilverfahren tagt;

  8. Doppelbesteuerung: die Besteuerung derselben steuerpflichtigen Einkommen oder desselben steuerpflichtigen Vermögens durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten in Bezug auf Steuern, die unter ein Abkommen oder Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und, gegebenefalls, von Vermögen fallen, wenn diese Besteuerung Folgendes nach sich zieht:

    1. eine zusätzliche Steuerbelastung;

    2. eine Erhöhung der Steuerverbindlichkeiten;

    3. eine Streichung oder Verringerung von Verlusten, die zur Verrechnung mit steuerpflichtigen Gewinnen hätten genutzt werden können;

  9. betroffene Person: jede Person, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist und deren Besteuerung von einer Streitfrage unmittelbar betroffen ist;

  10. großes Unternehmen: ein Unternehmen, das am Bilanzstichtag mindestens zwei der folgenden drei Größenmerkmale übertrifft:

    1. Bilanzsumme: 20 000 000 Euro;

    2. Nettoumsatzerlöse: 40 000 000 Euro;

    3. Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250;

  11. große Gruppe: Gruppe, die aus einem Mutterunternehmen und Tochterunternehmen besteht, welche in eine Konsolidierung einzubeziehen sind, und die auf konsolidierter Basis am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten:

    1. Bilanzsumme: 20 000 000 Euro;

    2. Nettoumsatzerlöse: 40 000 000 Euro;

    3. Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250;

  12. Streitfrage: die Angelegenheit, die zu einer in Artikel 1 § 2 genannten Streitigkeit führt;

  13. Verantwortlicher für die Verarbeitung: die in Artikel 4 Ziffer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) genannte Person. Bei dieser Person handelt es sich um die zuständige Behörde, den in Abschnitt 7 genannten Beratenden Ausschuss bzw. den in Abschnitt 9 genannten Ausschuss für alternative Streitbeilegung für die Datenverarbeitung, die sie jeweils zur Ausübung der ihnen durch das vorliegende Dekret zugewiesenen Aufträge öffentlichen Dienstes durchführen.

    Abschnitt 2. - Beschwerde

    Art. 3 - § 1. Jede betroffene Person ist berechtigt, eine Beschwerde über eine Streitfrage bei der zuständigen Behörde einzureichen und um deren Lösung zu ersuchen.

    Die Beschwerde ist innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der ersten Mitteilung der Urkunde, die im Ergebnis zu einer Streitfrage führt oder führen wird, einzureichen, unabhängig davon, ob die betroffene Person auf die im nationalen Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zurückgreift oder nicht.

    Die betroffene Person muss die Beschwerde gleichzeitig und mit den gleichen Angaben bei der ausländischen Behörde einreichen und in der Beschwerde angeben, welche anderen Mitgliedstaaten von der Streitfrage betroffen sind.

    § 2 Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach deren Eingang.

    § 3. Die zuständige Behörde unterrichtet zudem innerhalb der in § 2 angegebenen Frist die ausländische Behörde über diese Beschwerde. Zu diesem Zeitpunkt unterrichtet die zuständige Behörde die ausländische Behörde darüber, welche Sprache oder Sprachen sie für ihre Mitteilungen während der maßgeblichen Verfahren verwenden will.

    § 4. Die in § 1 genannte Beschwerde wird nur zugelassen, wenn in einem ersten Schritt die betroffene Person, welche die Beschwerde einreicht, der zuständigen Behörde folgende Informationen übermittelt:

  14. Name(n), Anschrift(en), Steueridentifikationsnummer(n) und jegliche sonstige Angaben, die für die Identifikation der betroffenen Person(en), die die Beschwerde bei der zuständigen Behörde eingereicht hat(haben), der ausländischen Behörde und jeder anderen betroffenen Person erforderlich sind;

  15. die betroffenen Steuerjahre oder andernfalls die Steuerzeiträume:

  16. genaue Angaben zu den maßgeblichen Tatsachen und Umständen des Falls, einschließlich genauer Angaben zur Struktur der Transaktion und zu den Beziehungen zwischen der betroffenen Person und den anderen an den maßgeblichen Transaktionen beteiligten Parteien sowie jegliche Fakten, die in gutem Glauben in einer für beide Seiten verbindlichen Vereinbarung zwischen der betroffenen Person und der Steuerverwaltung festgelegt wurden, soweit dies zutrifft, und im Einzelnen zur Art und zum Zeitpunkt der zu der Streitfrage führenden Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls genauer Angaben zu demselben im anderen Mitgliedstaat eingegangenen Einkommen und zur Einbeziehung dieses Einkommens in das steuerpflichtige Einkommen im anderen Mitgliedstaat sowie genauer Angaben zu Steuern auf dieses Einkommen im anderen Mitgliedstaat, die bereits erhoben wurden oder noch erhoben werden, und Angaben zu den entsprechenden Beträgen in den Währungen der betroffenen Mitgliedstaaten, mit Kopien aller Belege;

  17. Verweis auf die anzuwendenden nationalen Vorschriften und die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 genannten Abkommen oder Übereinkommen; wenn mehr als ein Abkommen oder Übereinkommen anwendbar ist, gibt die betroffene Person, die die Beschwerde einreicht, an, welches Abkommen oder Übereinkommen in Bezug auf die maßgebliche Streitfrage ausgelegt wird. Dieses Abkommen oder Übereinkommen ist für die Zwecke des vorliegenden Dekrets das anzuwendende Abkommen oder Übereinkommen;

  18. folgende Angaben der betroffenen Person, die die Beschwerde bei der zuständigen Behörde eingereicht hat, mit Kopien aller Belege:

    1. eine Stellungnahme der betroffenen Person, aus der hervorgeht, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach eine Streitfrage vorliegt;

    2. genaue Angaben zu etwaigen von der betroffenen Person eingelegten Rechtsbehelfen oder eingeleiteten Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den maßgeblichen Transaktionen sowie zu allen die Streitfrage betreffenden Gerichtsentscheidungen;

    3. eine Erklärung der betroffenen Person, in der diese sich verpflichtet, alle angemessenen Anfragen der zuständigen Behörde so vollständig und so rasch wie möglich zu beantworten und auf Anfrage der zuständigen Behörde oder der ausländischen Behörde alle Unterlagen zu übermitteln;

    4. sofern dies sachdienlich ist, eine Kopie der endgültigen Entscheidung über die Steuerveranlagung in Form eines endgültigen Steuerbescheids, der Steuerprüfungsberichte oder anderer vergleichbarer Unterlagen, die zu der Streitfrage führen, sowie eine Kopie aller sonstigen von den Steuerbehörden erstellten Unterlagen im Zusammenhang mit der Streitfrage;

    5. Angaben zu jeder von der betroffenen Person eingereichten Beschwerde im Rahmen eines anderen Verständigungs- oder Streitbeilegungsverfahrens, wie in Artikel 16 § 5 festgelegt, und eine ausdrückliche Verpflichtung der betroffenen Person, die Bestimmungen des Artikels 16 § 5 einzuhalten, sofern einschlägig;

  19. alle spezifischen weiteren Informationen, um die die zuständige Behörde ersucht hat und die für die inhaltliche Prüfung des jeweiligen Falls als erforderlich erachtet werden.

    § 5. Die zuständige Behörde kann um die in § 4 Ziffer 6 genannten Informationen innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beschwerde ersuchen.

    Weitere Informationsersuchen können im Rahmen des Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 4 unterbreitet werden, sofern die zuständige Behörde dies als erforderlich erachtet.

    Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ersuchen dürfen nicht zur Enthüllung von Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen oder der Geschäftsverfahren führen.

    Eine betroffene Person, die ein Ersuchen gemäß § 4 Ziffer 6 erhält, antwortet innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieses Ersuchens.

    Eine Kopie dieser Antwort wird gleichzeitig der ausländischen Behörde übermittelt.

    § 6. Die...

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