2. JULI 2020 - Dekret zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 5. März 2020 zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. November 2008 über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Einziger Artikel - Dem Zusammenarbeitsabkommen vom 5. März 2020 zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. November 2008 über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen, das dem vorliegenden Dekret beigefügt ist, wird zugestimmt.

Wir fertigen das vorliegende Dekret aus und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Namur, den 2. Juli 2020

Der Ministerpräsident

E. DI RUPO

Der Vizepräsident und Minister für Wirtschaft, Außenhandel, Forschung und Innovation, digitale Technologien, Raumordnung, Landwirtschaft, das IFAPME und die Kompetenzzentren

W. BORSUS

Der Vizepräsident und Minister für Klima, Energie und Mobilität

Ph. HENRY

Die Vizepräsidentin und Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, Gesundheit, soziale Maßnahmen,

Chancengleichheit und Rechte der Frauen

C. MORREALE

Der Minister für Haushalt, Finanzen, Flughäfen und Sportinfrastrukturen

J.-L. CRUCKE

Der Minister für Wohnungswesen, lokale Behörden und Städte

P.-Y. DERMAGNE

Die Ministerin für den öffentlichen Dienst, Datenverarbeitung, administrative Vereinfachung, beauftragt

mit den Bereichen Kindergeld, Tourismus, Erbe und Verkehrssicherheit

V. DE BUE

Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten und Tierschutz,

C. TELLIER

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Note

(1) Sitzungsperiode 2019-2020

Dokumente des Wallonischen Parlaments, 126 (2019-2020), Nrn. 1 bis 4

Ausführliches Sitzungsprotokoll, Plenarsitzung vom 1. Juli 2020.

Diskussion

Abstimmung

Anhang

Zusammenarbeitsabkommen vom 5. März 2020 zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. November 2008 über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen

Aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/CE betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen;

Aufgrund der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien;

Aufgrund der Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle;

Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. November 2008 über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, insbesondere Artikel 92bis § 1 und Artikel 6 § 1 II Ziffer 2;

Aufgrund des Dekrets des Wallonischen Parlaments vom 16. Februar 2017 zur Auflösung des Wallonischen Amts für Abfälle ("Office wallon des déchets") und zur Abänderung des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, des Dekrets vom 19. Dezember 2002 zur Einführung einer finanziellen Zentralisierung der Finanzmittel der wallonischen Einrichtungen öffentlichen Interesses, des Buches I des Umweltgesetzbuches und des Steuerdekrets vom 22. März 2007 zur Förderung der Vermeidung und der Verwertung von Abfällen in der Wallonischen Region und zur Abänderung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der regionalen direkten Abgaben;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. April 2019 zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Juli 2018 zur Festlegung des Stellenplans des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

In der Erwägung, dass die Richtlinie (EU) 2018/852 die Definition von "Wiederverwendung" gestrichen und eine neue Definition von "wiederverwendbaren Verpackungen" hinzugefügt hat; in der Erwägung, dass diese Definition übernommen werden muss;

In der Erwägung, dass der elektronische Handel, d.h. der Verkauf von Produkten über das Internet, einen immer größeren Marktanteil darstellt;

In der Erwägung, dass nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. November 2008 die Verkäufer im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs tatsächlich für die Verpackung im Sinne des Gesetzes verantwortlich sein können; dass das Zusammenarbeitsabkommen jedoch noch nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit des elektronischen Geschäftsverkehrs verweist;

In der Erwägung, dass sich daher insbesondere ausländische Unternehmen, die elektronischen Geschäftsverkehr betreiben, fragen, ob sie unter die Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens fallen; dass dieser Mangel an Klarheit ausgeräumt werden sollte; dass die Definition des Begriffs "Verpackungsverantwortlichen" daher klarer gefasst werden sollte, um möglichen Marktverzerrungen vorzubeugen;

In der Erwägung, dass ausländische Unternehmen, die für die Verpackung verantwortlich sind, ebenso wie belgische Unternehmen im Rahmen einer Kontrolle durch die zuständigen Beamten haften müssen, weshalb es notwendig ist, einen in Belgien niedergelassenen Bevollmächtigten einzuschalten, der auch dafür sorgen kann, dass diese Unternehmen leichteren Zugang zum belgischen Markt erhalten;

In der Erwägung, dass es sinnvoll ist, den für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zugelassenen Einrichtungen zu gestatten, gegebenenfalls als in Belgien niedergelassene Bevollmächtigte zu handeln;

In der Erwägung, dass die Definition der "zuständigen Regionalverwaltung" im Anschluss an die Verabschiedung des Dekrets des Wallonischen Parlaments vom 16. Februar 2017 zur Auflösung des Wallonischen Amts für Abfälle ("Office wallon des déchets") abzuändern ist; dass nach der Wortfolge "Bruxelles Environnement" die Abkürzung "IBGE" zu streichen ist;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, die allgemeinen Ziele des Zusammenarbeitsabkommens mit Artikel 5 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, geändert durch die EU-Richtlinie 2018/852, sowie mit der Politik der Regionen zur Förderung des wiederverwerteten Anteils in Verpackungen in Einklang zu bringen;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Recyclingziele des Zusammenarbeitsabkommens an die in der Richtlinie (EU) 2018/852 festgelegten materialbezogenen Mindestziele für das Recycling anzupassen, die etwas höher sind als die im Zusammenarbeitsabkommen vom 4. November 2008 festgelegten materialbezogenen Recyclingziele;

In der Erwägung, dass die neuen materialbezogenen Recyclingziele im Lichte der Ergebnisse bewertet werden sollten, die von den zugelassenen Einrichtungen und von den Verpackungsverantwortlichen, die einzeln die Rücknahmepflicht erfüllen, bereits erzielt wurden;

In der Erwägung, dass die neuen materialbezogenen Recyclingziele, mit Ausnahme von Kunststoffen, bereits erreicht werden und daher sehr realistisch sind; dass das juristische Ziel daher in erster Linie auf die Beibehaltung des derzeitigen hohen Umweltschutzniveaus abzielt;

In der Erwägung, dass aufgrund der Einführung der selektiven Sammlung von in den Haushalten anfallenden Restabfällen aus Kunststoff durch die erweiterte Sammlung von PMK sehr ehrgeizige, wenn auch noch realistische Ziele auch für Kunststoffabfälle aus Haushalten gesetzt werden können;

In der Erwägung, dass für Industriekunststoffe ehrgeizige Ziele die Realität für Industrie(verpackungs-)abfälle widerspiegeln sollten;

In der Erwägung, dass einer der Gründe für die Erhöhung der Recyclingziele die strategische Bedeutung der "Kreislaufwirtschaft" ist, d.h. seltene und wertvolle Materialien so weit wie möglich im System zu halten;

In der Erwägung, dass die Bestimmungen auch eine Verankerung der freiwilligen Verpflichtungen der Unternehmen darstellen;

In der Erwägung, dass bestimmte Lebensmittel- und Getränkeverpackungen speziell für den Verzehr unterwegs geeignet sind, und dass aus diesem Grund ein Teil dieser Verpackungen unkontrolliert entsorgt wird, was besonders hohe Kosten für die Gesellschaft mit sich bringt;

In der Erwägung, dass der Anteil der selektiven Sammlung und des Recyclings von zu Hause verbrauchten Verpackungen bereits besonders hoch ist;

In der Erwägung, dass der Anteil der selektiven Sammlung und des Recyclings von Verpackungen, die "out-of-home", also außerhalb des Hauses, verbraucht werden, erhöht werden sollte; in der Erwägung, dass ein Teil dieses Verbrauchs aus Verbrauch beim Verzehr unterwegs besteht;

In der Erwägung, dass ein spezifisches und besonders ehrgeiziges Ziel von 90 % für die selektive Sammlung und das Recycling von Getränkeverpackungen durchaus angemessen ist, um dem Vorhandensein von unkontrolliert entsorgten Getränkeverpackungen entgegenzuwirken; dass dieses Ziel jedoch realistisch ist;

In der Erwägung, dass die Sammlung und das Recycling von 95 % der Haushaltsverpackungen ebenfalls besonders ehrgeizig, aber realistisch ist, und dass dieses Ziel im Hinblick auf die Begrenzung des Anteils der Haushaltsverpackungen, die keine...

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