2. FEBRUAR 2018 - Erlass der Regierung zur Bestimmung der Zusammensetzung des Direktionsrates des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1986 über das Belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19, eingefügt durch das Dekret vom 20. Februar 2017;

Aufgrund des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 102 § 1 Absatz 1;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 10. März 1999 zur Festlegung des administrativen und finanziellen Statuts des Personals des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des Protokolls Nr. S6/2017 des Sektorenausschusses XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 11. September 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 10. November 2017;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.587/1 des Staatsrates, das am 21. Dezember 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für Medien zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Der Direktionsrat des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft setzt sich wie folgt zusammen:

  1. der Beamte mit dem Dienstgrad Direktor;

  2. der Bedienstete, der die Funktion des Chefredakteurs innehat;

  3. der Bedienstete, der die Funktion des Programmchefs innehat;

  4. der Bedienstete, der die Funktion des Leiters Verwaltung und Personal innehat;

  5. der Bedienstete, der die Funktion des Leiters Produktion und Technik innehat.

    Art. 2 - Der Direktor hat den Vorsitz inne. Bei Abwesenheit kann er sich durch ein anderes Direktionsratsmitglied, das er anweist, für die Ausübung des Vorsitzes vertreten lassen.

    Art. 3 - Artikel 4 des Erlasses der Regierung vom 10. März 1999 zur Festlegung des administrativen und finanziellen Statuts des Personals des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der...

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