2. FEBRUAR 2017 - Ministerialerlass zur Abänderung verschiedener Ministerialerlasse im Bereich Agrarbeihilfen

Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Flughäfen, und Vertreter bei der Großregion,

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28 Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1200/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften;

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER);

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 702/2004 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.242, D.243, D.245 und D.246;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte, Artikel 52 und 53;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 7. Mai 2015 zur Gewährung einer gekoppelten Stützung zugunsten der Landwirte für weibliche Rinder des Fleischtyps, Kühe des Mischtyps, Kühe des Milchtyps und für Mutterschafe, Artikel 8, 17, 23 und 33;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. September 2015 über Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, Artikel 4, die Artikel 5, 9 und 11, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 2. Februar 2017, Artikel 19 und Artikel 21, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 2. Februar 2017;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. September 2015 über die Gewährung von Beihilfen für die biologische Landwirtschaft und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. April 2014 über die Gewährung von Beihilfen für die biologische Landwirtschaft, Artikel 8, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 2. Februar 2017, Artikel 11 und Artikel 20, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 2. Februar 2017;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 über Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen im Agrarsektor, Artikel 11, die Artikel 13 und 17, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 2. Februar 2017, Artikel 18/1, eingefügt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 2. Februar 2017, Artikel 28, 44, 46, 58 § 3 Absatz 2 und 65 § 6;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Januar 2016 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft in Bezug auf die Berufsbildung in der Landwirtschaft, Artikel 4, 5 und 6, Artikel 14, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 2. Februar 2017 und Artikel 21;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 23. April 2015 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 7. Mai 2015 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 7. Mai 2015 zur Gewährung einer gekoppelten Stützung zugunsten der Landwirte für die weiblichen Rinder des Fleischtyps, des Mischtyps und des Milchtyps sowie der Mutterschafe;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 3. September 2015 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. September 2015 über Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 3. September 2015 über die Beihilfen für die biologische Landwirtschaft;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 10. September 2015 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 über Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen im Agrarsektor;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 28. Januar 2016 über die Berufsbildung in der Landwirtschaft;

Aufgrund der am 7. September 2016 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 15. September 2016 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 6. Oktober 2016 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des Berichts vom 15. Februar 2016, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 12. Dezember 2016 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 60.436/4 des Staatsrats,

Beschließt :

KAPITEL I - Änderungen des Ministerialerlasses vom 23. April 2015 zur Ausführung des Erlasses

der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte;

Artikel 1 - Artikel 25 des Ministerialerlasses vom 23. April 2015 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte, abgeändert durch den Ministerialerlass vom 17. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:

  1. in Paragraph 1 Absatz 4 wird die Wortfolge "ab dem 1. Juni" durch die Wortfolge "zur gleichen Zeit wie die Hauptkultur oder zu einem späteren Zeitpunkt" ersetzt;

  2. in Paragraph 2 wird Ziffer 5 durch das Folgende ersetzt:

    "5° das Schneiden in der Vegetationsperiode ist nur für eine Mischung zugelassen, die wenigstens eines der im Anhang angeführten Gräser enthält und unter der Bedingung, dass wenigstens zwei Arten der Mischung mehrjährig sind.";

  3. Paragraph 2 wird durch Ziffer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "6° die Bodendecke kann in der Zeit zwischen den Kulturen von Schafen beweidet werden, unter der Bedingung, dass die Bodendecke nicht zerstört wird und wenigstens zwei Arten bestehen bleiben.".

    Art. 2 - Artikel 27 des desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministerialerlass vom 17. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:

    1. Paragraph 1 wird durch das Folgende ersetzt:

    " § 1. In Anwendung von Artikel 53 Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 sind die...

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