2. FEBRUAR 2017 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 - Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer - des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen

DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, Artikel 120 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch das Dekret vom 25. April 2016;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 - Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer - des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 26. Oktober 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 28. Oktober 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.584/2 des Staatsrates, das am 28. Dezember 2016 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für die Ausbildung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - In Artikel 16bis § 3 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 - Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer - des Sanierungsgesetzes vom...

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