2. FEBRUAR 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung verschiedener Erlasse in Sachen Agrarbeihilfen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28 Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1200/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 702/2004 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften;

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER);

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.242, D.243, D.245 bis D.248 und D.254 § 1;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 7. Mai 2015 zur Gewährung einer gekoppelten Stützung zugunsten der Landwirte für weibliche Rinder des Fleischtyps, Kühe des Mischtyps, Kühe des Milchtyps und für Mutterschafe;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. August 2015 zur Festlegung der Regeln der Cross-Compliance im landwirtschaftlichen Bereich, zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Juni 2014 zur Festlegung der Anforderungen und Normen der Cross-Compliance im landwirtschaftlichen Bereich und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. September 2015 über Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. September 2015 über die Gewährung von Beihilfen für die biologische Landwirtschaft und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. April 2014 über die Gewährung von Beihilfen für die biologische Landwirtschaft;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 über Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen im Agrarsektor;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. September 2015 über die Gewährung von Beihilfen für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Dezember 2015 über die Identifizierung im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, über die Erteilung einer landwirtschaftlichen Betriebsnummer, zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 7. Mai 2015 zur Gewährung einer gekoppelten Stützung zugunsten der Landwirte für die weiblichen Rinder des Fleischtyps, des Mischtyps und des Milchtyps sowie der Mutterschafe;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Januar 2016 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft in Bezug auf die Berufsbildung in der Landwirtschaft;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Mai 2016 zur Einrichtung eines Ausschusses zur Überwachung der Zahlstelle, zur Erläuterung der Ausübung ihrer Zuständigkeiten in Sachen Zwangsbeitreibung, und zur Ermächtigung des Ministers für Landwirtschaft im Hinblick auf die Festlegung des Verfahrens zur Bestimmung und Überwachung von beauftragten Stellen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Juli 2016 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft in Bezug auf die Weiterbildungsaktivitäten im Sinne der Artikel D.99 § 2 Ziffer 2 und D.104 Absatz 1 Ziffer 1 des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft im land- und forstwirtschaftlichen Bereich;

Aufgrund der am 7. September 2016 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 15. September 2016 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 15. September 2016 stattgefundenen und am 14. Oktober 2016 genehmigten Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 15. September 2016;

Aufgrund des am 12. Dezember 2016 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 60.435/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt:

KAPITEL I - Änderungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte

Artikel 1 - In Artikel 1 Ziffer 5 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte werden die Wörter "von mindestens einem Ar" zwischen das Wort "Fläche" und die Wörter "auf der eine bestimmte Kultur" gesetzt.

  1. 2 - Artikel 2 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

    1. in Absatz 1 werden in der französischen Fassung die Wörter "les demandes" zwischen die Wörter "demandes d'aides et" und die Wörter "de paiement" eingefügt;

    2. Absatz 1 Ziffer 5 wird durch Folgendes ersetzt:

      "5° die Beihilfen für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen;";

    3. Absatz 1 Ziffer 9 wird durch Folgendes ersetzt:

      "9° die gekoppelte Stützung";

    4. in Absatz 2 werden die Wörter "und auf eine Umverteilungsprämie" zwischen die Wörter "Vergrünungszahlung" und "eingereicht" eingefügt.

  2. 3 - In Artikel 11 desselben Erlasses wird Paragraph 3durch Folgendes ersetzt:

    " § 3. In Anwendung von Artikel 13 § 2 der Verordnung Nr. 639/2014 legt die natürliche oder juristische Person oder die Vereinigung von natürlichen oder juristischen Personen, die nachweisen möchte, dass sie die in Paragraph 1 Ziffer 1 erwähnte Bedingung erfüllt, ein beweiskräftiges Dokument, das die Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten enthält, oder eine von...

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