2. FEBRUAR 2017 - Dekret über die Entwicklung der Gewerbegebiete (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

TITEL 1 - Definitionen

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets gelten die folgenden Definitionen:

  1. Anerkennungsgebiet: ein abgegrenzter Teil des Gebiets, innerhalb dessen es zweckmäßig ist, andere gewerbliche Aktivitäten als der Einzelhandel anzusiedeln, aufrechtzuerhalten und zu entwickeln, es sei denn, der Einzelhandel stellt für Letztere eine Hilfstätigkeit dar, wobei dieses Gebiet auch Güter umfasst, die zum öffentlichen Eigentum gehören oder dazu bestimmt sind, ins öffentliche Eigentum eingegliedert zu werden, wenn sie zur Umsetzung des Gebiets beitragen;

  2. leitender Beamter: der von der Regierung benannte Beamte, der mit den im vorliegenden Dekret vorgesehenen Aufgaben beauftragt ist;

  3. Erschließung: die Handlungen und Arbeiten, die auf Immobiliengütern durchgeführt werden, die sich in einem Anerkennungsgebiet befinden, um die Ansiedlung oder Entwicklung von gewerblichen Aktivitäten zu ermöglichen, oder die Schaffung, der Erwerb oder der Umbau eines zeitweiligen Unterkunftsgebäudes oder eines Zentrums für Hilfsdienstleistungen. Die Handlungen und Arbeiten, die zur Umsetzung des Anerkennungsgebiets notwendig sind, jedoch außerhalb des Anerkennungsgebiets durchgeführt werden, können ebenfalls unter den Begriff der Erschließung fallen;

  4. Wiederbelebung: die Handlungen und Arbeiten zwecks der Renovierung oder Verbesserung von Ausrüstungen zur Förderung der Ansiedlung oder Entwicklung von gewerblichen Aktivitäten, die auf Immobiliengütern durchgeführt werden, die sich innerhalb eines Anerkennungsgebiets oder eines Gebiets, das zur Umsetzung eines Anerkennungsgebiets notwendig ist, befinden, wobei diese Immobiliengüter seit mindestens zwanzig Jahren ab der vorläufigen Abnahme der Ausrüstungsarbeiten für wirtschaftliche Aktivitäten bestimmt sind, und dem öffentlichen Eigentum gehören oder dazu bestimmt sind, ins öffentliche Eigentum eingegliedert zu werden;

  5. Studie: jede für die Konzipierung, Durchführung, Leitung oder Überwachung der Handlungen und Arbeiten zur Erschließung und Wiederbelebung erforderliche Studie;

  6. zeitweiliges Unterkunftsgebäude: das in einem Anerkennungsgebiet befindliche Gebäude, das einem oder mehreren kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die sich in der Anlaufphase befinden, zeitweilig zur Verfügung gestellt wird;

  7. Zentrum für Hilfsdienstleistungen: das in einem Anerkennungsgebiet befindliche Gebäude, in dem mehrere Unternehmen oder ihr Personal über gemeinsame Hilfsdienste und -ausrüstungen verfügen, die zur Förderung der Schaffung, Niederlassung und Entwicklung von Unternehmen bestimmt sind;

  8. KMU: das Unternehmen, das den Kriterien nach Artikel 2.1 von Anhang 1 zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genügt;

  9. Erwerbsausschuss: der von der Regierung bestellte Ausschuss, der mit den in vorliegendem Dekret vorgesehenen Aufgaben beauftragt ist;

  10. Verkaufswert: der Marktwert, der erzielt würde, wenn das Gut unter normalen Werbebedingungen bei ausreichenden Kandidaten durch Verkauf, durch Vermietung oder durch Abtretung von dinglichen Rechten zur Verfügung gestellt würde.

TITEL 2 - Die Projektträger

Art. 2 - § 1 - Projektträger der Kategorie A sind:

  1. eine Interkommunale, zu deren Gesellschaftszweck die wirtschaftliche Entwicklung gehört, oder ihre Tochtergesellschaft;

  2. die Tochtergesellschaft der in Artikel 3 § 1 Ziffer 21 bis 28 des Dekrets vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters erwähnten Gesellschaften;

  3. die Wallonische Flughafengesellschaft ("Société wallonne des Aéroports" (SOWAER));

  4. die Wallonische Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft ("Société wallonne de gestion et de participations" (SOGEPA));

  5. die Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität ("Société publique d'aide à la qualité de l'environnement" (SPAQuE));

  6. die "Société d'assainissement et de rénovation des sites industriels du Brabant wallon" (SARSI);

  7. die Gesellschaft zur Sanierung und Erneuerung der Industriestandorte ("Société d'assainissement et de rénovation des sites industriels" (SORASI));

  8. die Vereinigung von mindestens zwei unter Buchstabe a) bis g) genannten Personen;

  9. eine juristische Person, deren Gesellschafter unter Buchstabe a) bis g) genannte Personen sind.

    § 2. Projektträger der Kategorie B sind:

  10. die Vereinigung von einer oder mehreren unter Paragraph 1 Buchstabe a) bis c) genannten Personen und von einer privatrechtlichen Person; in diesem Falle können die unter Paragraph 1 Buchstabe d) bis g) genannten Personen Mitglied der Vereinigung sein, insofern die Bedingungen nach Paragraph 3 eingehalten werden;

  11. eine juristische Person, deren Mitglieder eine oder mehrere unter Paragraph 1 Buchstabe a) bis c) genannte Personen und eine oder mehrere privatrechtliche Personen sind; in diesem Falle können die unter Paragraph 1 Buchstabe d) bis g) genannten Personen Mitglieder der juristischen Person sein, insofern die Bedingungen nach Paragraph 3 eingehalten werden.

    § 3. Die Bedingungen des Vertrags zur Regelung der Vereinigungen nach Paragraph 1 Buchstabe h) und Paragraph 2 Buchstabe a) oder der Satzungen der juristischen Personen nach Paragraph 1 Buchstabe i) und Paragraph 2 Buchstabe b) werden von der Regierung festgelegt.

    Art. 3 - Unbeschadet der Artikel 23, 39 und 48 haben nur die Projektträger die Eigenschaft, um die Annahme eines Anerkennungsgebiets, eines Enteignungsgebiets oder eines Gebiets mit Vorkaufsrecht sowie die Gewährung von Zuschüssen auf der Grundlage der Bestimmungen des vorliegenden Dekrets zu beantragen.

    Abweichend von Absatz 1 verfügen die Projektträger nach Artikel 2 Paragraph 1 Buchstabe d) bis g) und die Projektträger nach Artikel 2 Paragraph 1 Buchstabe h) und i), die aus mindestens einem Projektträger nach Artikel 2 Paragraph 1 Buchstabe d) bis g) zusammengesetzt sind, nur dann die Eigenschaft, um die Annahme eines Anerkennungsgebiets, eines Enteignungsgebiets oder eines Gebiets mit Vorkaufsrecht sowie die Gewährung von Zuschüssen zu beantragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  12. mit mindestens einer der Personen nach Artikel 2 Paragraph 1 Buchstabe a) bis c) genannten Personen gesellschaftlich verbündet sein, oder aus mindestens einer dieser Personen bestehen;

  13. rechtfertigen, dass der Antrag ihrem Gesellschaftszweck entspricht;

  14. nachweisen, dass der Zwecks des Antrags die Umstellung eines brachliegenden Standorts ist;

  15. wenn der Antrag ein Anerkennungsgebiet betrifft, die Bewirtschaftung dieses Gebiets nach dessen Erschließung einer in Artikel 2 Paragraph 1 Buchstabe a) bis c) genannten Person übergeben.

    Art. 4 - Alle fünf Jahre teilen die Projektträger der Regierung ein mehrjähriges Programm für die Infrastrukturinvestitionen für die nächsten fünf Jahre mit.

    Spätestens am 1. Januar eines jeden Jahres teilt der Projektträger der Regierung eine Aktualisierung seines Programms mit.

    Die Regierung bestimmt die Form dieses Programms und seiner Aktualisierungen, die Art der Mitteilung, und deren Inhalt, der mindestens folgende Punkte umfasst:

  16. eine Beschreibung der Ziele, die der Projektträger durch seine Investitionen erreichen will;

  17. eine nach der zeitlichen Priorität verfasste Auflistung der Investitionen, die der Projektträger für die nächsten fünf Jahre geplant hat;

  18. eine Darstellung der geplanten Finanzierungsmodalitäten zur Verwirklichung dieser Investitionen.

    Für das mehrjährige Programm für die Infrastrukturinvestitionen jedes Projektträgers und seine jeweiligen Aktualisierungen gewährt die Regierung ganz oder teilweise ihr Visum, wenn sie die unter a) verzeichneten Ziele und die unter Buchstabe b) des vorigen Absatzes erwähnte Auflistung genehmigt.

    Wenn am 1. Februar kein Beschluss der Regierung vorliegt, gilt, dass sie für das Programm oder dessen Aktualisierung ihr Visum gewährt hat.

    Das Visum der Regierung setzt keine Verpflichtung ihrerseits voraus hinsichtlich der Genehmigung der Abgrenzung der Gebiete oder der Gewährung der vom Projektträger beantragten Zuschüsse.

    Art. 5 - Die Projektträger der Kategorie A sind für die unbebauten Grundstücke, deren Eigentümer sie sind, die sich in einem auf der Grundlage vorliegenden Dekrets festgelegten Anerkennungs- oder Enteignungsgebiet oder Gebiet mit Vorkaufsrecht befinden, vom Immobiliensteuervorabzug befreit.

    TITEL 3 - Anerkennungsgebiet, Enteignungsgebiet, Gebiet mit Vorkaufsrecht

    KAPITEL I - Anerkennungsgebiet

    Abschnitt 1 - Allgemeines

    Art. 6 - § 1 - Die Regierung stellt die Liste der Hilfsdienstleistungsaktivitäten auf, die innerhalb der Anerkennungsgebiete zugelassen werden.

    § 2 - Das Gebiet wird von der Regierung unter Berücksichtigung seiner Zweckbestimmung nach den Raumordnungs- und Umweltschemen, -programmen und -plänen, der Erschließungskosten, des sozial-wirtschaftlichen Entwicklungspotentials und der möglichen Synergien unter Berücksichtigung der bereits bestehenden oder geplanten Infrastrukturen und Aktivitäten abgegrenzt.

    Abschnitt 2 - Verfahren

    Unterabschnitt 1 - Allgemeines

    Art. 7 - Das Anerkennungsgebiet wird nach einem ordentlichen oder nach einem vereinfachten Verfahren festgelegt.

    Das vereinfachte Verfahren wird angewendet, wenn der Antrag das Folgende betrifft:

  19. die Erweiterung der Fläche eines bereits bestehenden Gebiets um höchstens zwanzig Hektar und fünfzig Prozent,

  20. oder die Annahme eines Gebiets, das ausschließlich zur Aufnahme eines zeitweiligen Unterkunftsgebäudes oder eines Zentrums für Hilfsdienstleistungen bestimmt ist,

  21. oder die Annahme eines ausschließlich für die Wiederbelebung bestimmten Gebiets,

  22. oder die Festlegung eines Gebiets innerhalb eines Areals für einen neu zu gestaltenden Standort oder eines Areals für Landschafts- und Umweltsanierungsmaßnahmen im Sinne des...

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