2. AUGUST 2002 - Gesetz über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache - Teil I

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der Kapitel 1 und 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 2. August 2002 zur Ergänzung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen in Bezug auf die Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Ministers, der CBF, des VKA und der Marktunternehmen und in Bezug auf den Beitritt der CBF und des VKA vor Strafgerichten und zur Abänderung verschiedener anderer Gesetzesbestimmungen,

- den Königlichen Erlass vom 25. März 2003 zur Ausführung von Artikel 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen (Belgisches Staatsblatt vom 19. Oktober 2004),

- das Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Abänderung von Artikel 220 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte und Artikel 121 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,

- das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003,

- das Gesetz vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht (Belgisches Staatsblatt vom 10. November 2005),

- das Gesetz vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung,

- das Gesetz vom 22. Juli 2004 über die Rechtsmittel in Bezug auf das Gesetz vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung,

- das Gesetz vom 19. November 2004 zur Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen,

- das Gesetz vom 6. Dezember 2004 zur Abänderung insbesondere des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Insolvenzverfahren,

- das Gesetz vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente (Belgisches Staatsblatt vom 18. April 2006),

- das Gesetz vom 14. Februar 2005 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und von Artikel 40 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Ausführung von Artikel 45 § 2 dieses Gesetzes,

- den Königlichen Erlass vom 24. August 2005 zur Abänderung der Bestimmungen über Marktmissbrauch des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,

- das Gesetz vom 23. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,

- das Gesetz vom 22. Februar 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,

- das Gesetz vom 27. März 2006 zur Anpassung verschiedener Gesetze zur Regelung einer in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheit an die neue Bezeichnung der gesetzgebenden Versammlungen der Gemeinschaften und Regionen,

- das Gesetz vom 13. Juni 2006 zur Abänderung von Artikel 220 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte und der Artikel 121 § 1 Nr. 1 und 122 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,

- das Gesetz vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten,

- das Gesetz vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,

- das Gesetz vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,

- das Gesetz vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote (Belgisches Staatsblatt vom 20. November 2007) (I),

- das Gesetz vom 1. April 2007 zur Abänderung von Artikel 220 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, von Artikel 121 § 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und von Artikel 584 des Gerichtsgesetzbuches und zur Einfügung von Artikel 41 in das Gesetz vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote (II),

- den Königlichen Erlass vom 21. April 2007 zur Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates,

- das Programmgesetz vom 27. April 2007,

- den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Umsetzung der europäischen Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente,

- das Gesetz vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 4. August 2008),

- das Gesetz vom 23. Mai 2007 zur Aufhebung von Artikel 8 des Gesetzes vom 2. März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote und zur Abänderung von Artikel 121 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,

- das Gesetz vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung von Maßnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität,

- den Königlichen Erlass vom 14. November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung von Maßnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,

- das Gesetz vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung (I),

- das Gesetz vom 16. Februar 2009 über die Rechtsmittel in Bezug auf das Gesetz vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung (II),

- das Gesetz vom 14. April 2009 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,

- das Gesetz vom 24. Juli 2009 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen hinsichtlich der Finanzkrise,

- das Gesetz vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen,

- das Gesetz vom 22. Dezember 2009 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und zur Einführung der Unterlassungsklage bei Verstößen gegen das Gesetz vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste (I),

- das Gesetz vom 22. Dezember 2009 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen (II),

- das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009,

- das Gesetz vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I),

- das Gesetz vom 2. Juni 2010 zur Erweiterung der Sanierungsmaßnahmen für Unternehmen aus der Banken- und Finanzbranche (I),

- das Gesetz vom 2. Juni 2010 zur Ergänzung, was die Rechtsmittel betrifft, des Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Erweiterung der Sanierungsmaßnahmen für Unternehmen aus der Banken- und Finanzbranche (II),

- das Gesetz vom 2. Juli 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,

- den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010 zur Ausführung von Artikel 84 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen (Belgisches Staatsblatt vom 30. Mai 2011),

- das Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I),

- den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor (Belgisches Staatsblatt vom 30. Mai 2011),

- das Gesetz vom 28. Juli 2011 zur Umsetzung verschiedener Richtlinien über die Kontrolle des Finanzsektors und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,

- das Gesetz vom 13. November 2011 über die Vergütung von Körperschäden und moralischen Schäden aus einem Technologieunfall,

- das Gesetz vom 3. August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung,

- den Königlichen Erlass vom 12. November 2012 über bestimmte öffentliche Organismen für gemeinsame Anlagen,

- das Gesetz vom 17. Juli 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten, des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote, des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und des Gesetzes vom 3. August 2012 über...

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