2. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind, im Hinblick auf die Veranstaltungen zum Gedenken an den Ersten Weltkrieg - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 2. April 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind, im Hinblick auf die Veranstaltungen zum Gedenken an den Ersten Weltkrieg.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind, im Hinblick auf die Veranstaltungen zum Gedenken an den Ersten Weltkrieg

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des Artikels 3 § 2 Nr. 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Februar 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.412/2 des Staatsrates vom 17. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unserer Ministerin der Justiz

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 3bis des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

Art. 3/1 - Als frei verkäufliche Waffen gelten ebenfalls Feuerwaffen, die bei Umzügen zum Gedenken an den Ersten Weltkrieg oder Reenactments zur Nachstellung historischer Ereignisse dieses Krieges auf belgischem Staatsgebiet mitgeführt werden und die folgenden Bedingungen erfüllen:

1. Bei den Feuerwaffen handelt es sich um Modelle, die im Ersten Weltkrieg von den Truppen der Länder verwendet wurden, die an den Gefechten auf belgischem Staatsgebiet beteiligt waren.

2. Handelt es sich um tragbare Feuerwaffen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT