19. OKTOBER 2017 - Erlass der Regierung zur Genehmigung der Geschäftsordnung der Kunstkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 89.4;

Auf Vorschlag des für Kultur zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Die in der Anlage zum vorliegenden Erlass enthaltene Geschäftsordnung der Kunstkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 26. September 2017 wird genehmigt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Verabschiedung in Kraft.

Art. 3 - Der für Kultur zuständige Minister ist mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Eupen, den 19. Oktober 2017

Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft :

Der Ministerpräsident

O. PAASCH

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus

  1. WEYKMANS

    Anlage

    Anlage zum Erlass der Regierung vom 19. Oktober 2017 zur Genehmigung der Geschäftsordnung der Kunstkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft

    Geschäftsordnung der Kunstkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft 2017-2021

    Artikel 1 - Zusammensetzung

    Die Kunstkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft, im nachfolgenden als Kommission bezeichnet, setzt sich, wie im Dekret vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegt, aus fünf Mitgliedern zusammen.

    An den Sitzungen der Kommission nehmen zusätzlich zwei Mitarbeiter des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft teil:

    - ein Sekretär, der das Protokoll der Kommission führt;

    - ein Fachberater, der der Kommission beratend zur Seite steht.

    Artikel 2 - Befangenheit von Mitgliedern

    Ein Mitglied der Kommission, das beruflich oder privat im Zusammenhang mit einem zu begutachtenden Kunstwerk einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann, darf in dieser Angelegenheit weder beratend noch entscheidend mitwirken. Das Mitglied verlässt während dieser Zeit die Sitzung beziehungsweise äußert sich nicht im Umlaufverfahren. Eventuelle Interessenskonflikte sind von dem Mitglied bis spätestens zu Beginn der Sitzung oder des Umlaufverfahrens dem Ministerium mitzuteilen.

    Artikel 3 - Einberufung - Versand

    Der Sekretär beruft die Sitzung in Absprache mit dem Vorsitzenden bei Bedarf ein und legt die Tagesordnung fest.

    Der Versand der Einladung sowie aller anderen Dokumente erfolgt auf elektronischem Weg, es sei denn, ein Mitglied hat ausdrücklich den Wunsch...

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