19. OKTOBER 2017 - Erlass der Regierung zur Festlegung der Basiszuwendung und der Zusatzzuwendungen in Ausführung des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. Dezember 2001 über die Gewährung von Zuschüssen an lokale Behörden, die Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer beschäftigen

DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 § 2;

Aufgrund des Dekrets des Rates der Wallonischen Region vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft;

Aufgrund des Dekrets des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft;

Aufgrund des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. Dezember 2001 über die Gewährung von Zuschüssen an lokale Behörden, die Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer beschäftigen, Artikel 10, ersetzt durch den Erlass vom 28. September 2017, Artikel 12, ersetzt durch den Erlass vom 28. September 2017, Artikel 12.1, eingefügt durch den Erlass vom 28. September 2017, und Artikel 12.2, eingefügt durch den Erlass vom 28. September 2017;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 13. Oktober 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 12. Oktober 2017;

Auf Vorschlag des für Beschäftigung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Die in Artikel 10 § 2 des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. Dezember 2001 über die Gewährung von Zuschüssen an lokale Behörden, die Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer beschäftigen, erwähnte Basiszuwendung beträgt 1.480.971,70 Euro.

Die in Artikel 10 § 3 desselben Erlasses erwähnte 1. Zusatzzuwendung beträgt 1.820.169,41 Euro.

Die in Artikel 10 §...

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