19. OKTOBER 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Gebühren und Vergütungen, die für die Durchführung der im Zusammenhang mit der Kontrolle der Erzeugung und des Inverkehrbringens des Saat- und Pflanzguts getroffenen Maßnahmen geschuldet werden

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.134 Absatz 1 Ziffer 6 und D.193 § 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1991 zur Festlegung der Vergütungen, die für die Kontrolle der in der Landwirtschaft und im Gartenbau benutzten Samen und Pflänzlinge, sowie für die Ausübung bestimmter Berufe in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau geschuldet werden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1997 zur Festlegung des Tarifs der von den Analyselaboren des Staates durchgeführten Analysen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Dezember 1997 zur Festlegung der im Rahmen der Zulassung als Sortierer-Lohnarbeiter zu entrichtenden Abgaben;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Mai 2008 zur Festlegung der Gebühren für die Eintragung der Sorten in die nationalen Kataloge der Sorten von Gemüsearten und landwirtschaftlichen Pflanzenarten;

Aufgrund der am 19. Januar 2017 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 30. März 2017 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 28. Januar 2017 in Anwendung von Artikel 5 Ziffer 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. April 2007 bezüglich des Rates des Haushaltsfonds für die Qualität der tierischen und pflanzlichen Erzeugnisse abgegebenen Gutachtens des Rates des Haushaltsfonds für die Qualität der tierischen und pflanzlichen Erzeugnisse;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 20. April 2017;

Aufgrund des Berichts vom 6. Juli 2017, erstellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 20. September 2017 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 61.850/4;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Katalog: der Katalog der Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten oder der Katalog der Sorten von landwirtschaftlichen Gemüsearten, festgelegt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. April 2014 über die Kataloge der Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüsearten und zur Aufhebung gewisser Bestimmungen in diesem Bereich;

  2. Gesetzbuch: das wallonische Gesetzbuch über die Landwirtschaft;

  3. UHB-Prüfung: die Prüfung der Unterscheidbarkeit, der Homogenität und der Beständigkeit einer Art;

  4. lkW-Prüfung: 3° die Prüfung des landeskulturellen Werts einer Art;

  5. Sektor Landwirtschaftliches Saatgut und Gemüsesaatgut: der von den Anwendungsbereichen der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 4, 5, 6, 7 und 11 erwähnten Erlasse der Wallonischen Regierung betroffene Sektor;

  6. Forstsektor: der von dem Anwendungsbereich der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 erwähnten Erlasses der Wallonischen Regierung betroffene Sektor;

  7. Obstsektor: der von dem Anwendungsbereich der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 10 erwähnten Erlasses der Wallonischen Regierung betroffene Sektor;

  8. Sektor Gemüsepflanzgut: der von dem Anwendungsbereich der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 9 erwähnten Erlasses der Wallonischen Regierung betroffene Sektor;

  9. Sektor Zierpflanzen; der von dem Anwendungsbereich des in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 erwähnten Königlichen Erlasses betroffene Sektor;

  10. Sektor Pflanzkartoffeln: der von dem Anwendungsbereich der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 12 erwähnten Erlasses der Wallonischen Regierung betroffene Sektor;

  11. Sektor Weinbau: der von dem Anwendungsbereich des in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 erwähnten Erlasses der Wallonischen Regierung betroffene Sektor;

  12. Dienststelle: die Direktion der Qualität der Abteilung Entwicklung der operativen Generaldirektion der Landwirtschaft, der Naturschätze und der Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

  13. Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. April 2014: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. April 2014 über die Kataloge der Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüsearten und zur Aufhebung gewisser Bestimmungen in diesem Bereich;

  14. Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. April 2009: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. April 2009 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung;

  15. Erlass der Wallonischen Regierung vom 1. Juni 2006: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 1. Juni 2006 bezüglich der Aufbereitung von bestimmtem landwirtschaftlichen Saatgut, das für die Einsaat bestimmt ist.

    Art. 2 - Durch den vorliegenden Erlass werden die dem durch Artikel 189 des Gesetzbuches eingerichteten Haushaltsfonds für die Qualität der tierischen und pflanzlichen Erzeugnisse geschuldeten Gebühren und Vergütungen festgelegt für die durch die Dienststelle durchgeführten Maßnahmen, die getroffen werden auf der Grundlage folgender Bestimmungen:

  16. Königlicher Erlass vom 21. Dezember 1999 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen;

  17. Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2003 über die Erzeugung und den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut;

  18. Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2003 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben;

  19. Erlass der Wallonischen Regierung vom 9. Februar 2006 über die Erzeugung und den Verkehr mit Betarübensaatgut;

  20. Erlass der Wallonischen Regierung vom 9. Februar 2006 über die Erzeugung und den Verkehr mit Getreidesaatgut;

  21. Erlass der Wallonischen Regierung vom 9. Februar 2006 über die Erzeugung und den Verkehr mit Gemüsesaatgut und mit Saatgut der Wurzelzichorie;

  22. Erlass der Wallonischen Regierung vom 9. Februar 2006 über die Erzeugung und den Verkehr mit Saatgut von Grünfutterpflanzen;

  23. der Wallonischen Regierung vom 1. Juni 2006;

  24. Erlass der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2007 über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut;

  25. Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. April 2009;

  26. Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2012 über die Erzeugung und den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen;

  27. Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. März 2014 über die Erzeugung und den Verkehr von Pflanzkartoffeln;

  28. Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. April 2014.

    Der vorliegende Erlass ist anwendbar auf die Vergütungen, die für die auf Anfrage von Dritten von der Dienststelle erbrachten Leistungen geschuldet werden, ohne dass diese an Verpflichtungen gebunden sind, die in den in Absatz 1 angeführten Erlassen festgelegt werden.

    KAPITEL II - Vergütungen und Gebühren für die Eintragung der Arten in und deren Aufrechterhaltung im Katalog

    Art. 3 - § 1. Die Person, die einen Antrag auf Eintragung einer Art in den Katalog stellt, entrichtet:

  29. eine Vergütung für die Formalitäten im Zusammenhang mit der Einreichung des Eintragungsantrags;

  30. eine Vergütung für die Teilnahme an der UHB-Prüfung;

  31. eine Vergütung für die Teilnahme an der lkW-Prüfung;

  32. eine jährliche Gebühr für die Formalitäten im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Eintragung im Katalog.

    § 2. Um den Betrag der Vergütungen und Gebühren zu bestimmen, werden die Pflanzenarten in vier Klassen eingeteilt:

  33. Klasse A: Mais und Zuckerrübe;

  34. Klasse B: Gerste, Weizen, Kartoffel, Lein, Ölraps und nicht ausdauernde Gräser;

  35. Klasse C: ausdauernde Gräser und sonstige ausdauernde landwirtschaftliche Arten;

  36. Klasse D: landwirtschaftliche Arten, mit Ausnahme der in den Klassen A, B und C angeführten Arten sowie Gemüsearten.

    Die Vergütungen und Gebühren werden gemäß Anhang 1 festgelegt.

    Art. 4 - Die für die Hinterlegung des Eintragungsantrags geschuldete Vergütung wird gezahlt auf der Grundlage einer durch den Direktor der Dienststelle oder dessen Stellvertreter übermittelten Zahlungsaufforderung. Der geschuldete Betrag ist der am äußersten Datum für das Einreichen des Antrags für die Art für das laufende Jahr geltende Betrag, der durch den Direktor der Dienststelle oder dessen Stellvertreter in Anwendung von Artikel 13 § 1 Ziffer 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. April 2014 bestimmt wird. Wird der Antrag zurückgezogen, so werden die für die Hinterlegung des Antrags gezahlten Vergütungen nicht erstattet.

    Art. 5 - § 1. Die für die Teilnahme an der UHB-Prüfung geschuldeten Vergütungen werden pro Prüfungszeitraum gezahlt auf der Grundlage einer vom Direktor der Dienststelle oder dessen Stellvertreter übermittelten Zahlungsaufforderung. Der geschuldete Betrag der Vergütung ist der an dem äußersten Datum für den Empfang des Vermehrungsmaterials oder des vegetativen Vermehrungsguts im Hinblick auf die UHB-Prüfung der betreffenden Art geltende Betrag, der durch den Direktor der Dienststelle oder dessen Stellvertreter in Anwendung von Artikel 14 § 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. April 2014 bestimmt wird. Wird der Antrag zurückgezogen, so werden die Vergütungen nur dann erstattet, wenn das Datum des Beginns des Prüfungszeitraums für die betreffende Art zum Zeitpunkt des Rückzugs des Antrags nicht abgelaufen ist.

    § 2. Wenn für die UHB-Prüfung fremde Dienststellen oder Sachverständige herangezogen werden, so handelt es sich bei dem geschuldeten Betrag um jenen, der von der betreffenden Dienststelle oder dem betreffenden Sachverständigen in Rechnung gestellt wird, einschließlich ggf. der Zusatzkosten, die durch die Auflagen, die für genetisch veränderte Arten gelten, anfallen. Die ggf. durchgeführte Prüfung der Sortenreinheit wird als Teil dieser UHB-Prüfung betrachtet.

    In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen werden die nach den Bestimmungen von Paragraph 1 gezahlten Vergütungen als...

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