19. OKTOBER 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Angelscheine

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. März 2014 über die Flussfischerei, die Verwaltung der Fischzucht und die Fischereistrukturen, Artikel 8 und 9;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 11. März 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei;

Aufgrund der am 24. April 2017 abgegebenen Stellungnahme des Wallonischen hohen Rates für den Fischfang ("Conseil supérieur wallon de la Pêche");

Aufgrund der am 19. Juli 2017 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 20. Juli 2017 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 20. Juli 2017;

Aufgrund des am 6. September 2017 in Anwendung von Art. 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 61.968/2 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Natur und ländliche Angelegenheiten;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Es werden vier verschiedene reguläre Angelscheine eingeführt, deren Verwendung wie folgt definiert wird:

  1. der Angelschein A ermöglicht über das ganze Jahr hinweg:

    1. tagsüber das Angeln mit einer oder zwei Angelruten ausschließlich vom Ufer aus einschließlich auf einer entfernbaren Plattform, die nach dem Angeln nicht vor Ort bleibt;

    2. die Verwendung eine Keschers;

  2. der Angelschein B ermöglicht über das ganze Jahr hinweg:

    1. das Angeln, das durch den Angelschein A erlaubt wird;

    2. tagsüber das Angeln mit einer oder zwei Angelruten anders als vom Ufer aus einschließlich des Angelns von einem Boot aus, des Angelns von einem Steg aus oder von einer fest angebrachten Plattform aus sowie das Angeln in den Wasserläufen;

    3. nachts das Angeln mit einer oder zwei Angelruten ausschließlich vom Ufer aus einschließlich auf einer entfernbaren Plattform, die nach dem Angeln nicht vor Ort bleibt;

    4. tagsüber das Angeln mit maximal fünf Krebsreusen;

  3. der Angelschein J ermöglicht über das ganze Jahr hinweg:

    1. tagsüber das Angeln mit einer einzigen Angelrute, die mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken oder mit zusammengedrückten Widerhaken ausgestattet ist, ausschließlich vom Ufer aus einschließlich auf einer entfernbaren Plattform...

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