19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über die veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den Handel mit bestimmten Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr und deren Einfuhr und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen und des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den Handel mit bestimmten Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr und deren Einfuhr und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen und des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 2006 zur Abschaffung der Verpflichtung zur Vorlage einer für gleichlautend erklärten Abschrift in den Königlichen Erlassen, die unter die Kontrollbefugnis der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette fallen, abgeändert worden ist.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über die veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den Handel mit bestimmten Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr und deren Einfuhr und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen und des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf:

-Tierdärme,

- Knochen und Erzeugnisse aus Knochen, außer Knochenmehl, Hörner und Hornerzeugnisse, außer Hornmehl, Hufe und Klauen sowie Erzeugnisse aus Hufen und Klauen, außer Huf- und Klauenmehl, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,

- verarbeitete tierische Proteine, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,

- Blut und Bluterzeugnisse tierischen Ursprungs, außer Blut von Equiden und von Equiden stammenden Bluterzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,

- Schmalz und ausgelassene Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,

- Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,

- Heu und Stroh.

  1. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen sowie von Artikel 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 18 und 21 des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse.

    § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man zudem unter:

    1. Warenmuster: im Namen des Eigentümers oder Verantwortlichen eines Betriebs entnommene Probe ohne Handelswert, die bei den Erzeugnissen tierischen Ursprungs dieses Betriebs für eine bestimmte Erzeugung repräsentativ ist oder als Muster für ein Erzeugnis tierischen Ursprungs, dessen Herstellung geplant ist, dient und die zur weiteren Prüfung mit der Angabe der Art des Erzeugnisses, seiner Zusammensetzung und der Tierart, von der sie gewonnen wurde, zu versehen ist,

    2. ernster übertragbarer Krankheit: in Anlage II zu vorliegendem Erlass aufgeführte Krankheit,

    3. Krankheitserregern: Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Lebewesen (mit Ausnahme des Menschen) eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheitserregern sein können, oder Gewebe, Zellkultur, Sekretionsprodukte oder Exkremente, über die ein Tierkrankheitserreger getragen beziehungsweise mit denen er übertragen werden kann,

    4. verarbeiteten tierischen Proteinen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind: Grieben, Fleischmehl und Schwartenpulver im Sinne von Artikel 1 § 1 Nr. 15 des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 1996 über die allgemeinen und besonderen Betriebsbedingungen für Schlachthöfe und andere Einrichtungen.

    KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen

  2. 3 - Der Handel mit in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses bestimmten Erzeugnissen und ihre Einfuhr, soweit sie in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Bedingungen nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen unterliegen, erfolgen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.

  3. 4 - § 1 - Der Handel mit in Artikel 1 bestimmten Erzeugnissen und ihre Einfuhr werden nur aus tierseuchenrechtlichen oder gesundheitlichen Gründen verboten oder beschränkt, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Erlasses oder der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, insbesondere der Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen, ergeben.

    § 2 - Ein nicht im vorliegenden Erlass vorgesehenes neues Erzeugnis tierischen Ursprungs, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist und für das nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine Vermarktungsgenehmigung erteilt wird, darf erst in den Handel gebracht werden oder eingeführt werden, wenn es Gegenstand eines Erlasses gewesen ist, der gemäß der Gemeinschaftsregelung ergangen ist.

    § 3 - Andere als die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 77/99/EWG erwähnten Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur in den Handel kommen oder eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie und den einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Erlasses genügen.

    KAPITEL III - Bestimmungen für den Handel

  4. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf die Volksgesundheit dürfen die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Erzeugnisse, außer Heu und Stroh, nur in den Handel kommen, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:

    1. Sie müssen die in Artikel 6 vorgesehenen Bedingungen und die in Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgeführten spezifischen tierseuchenrechtlichen Bedingungen erfüllen.

    2. Sie müssen aus einem Betrieb stammen, der sich entsprechend den in Anlage I vorgesehenen spezifischen Bedingungen für die im Betrieb hergestellten Erzeugnisse dazu verpflichtet:

    1. die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Herstellungsbedingungen einzuhalten,

    2. Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte des Betriebs entsprechend den angewandten Produktionsverfahren zu erarbeiten und anzuwenden,

    3. entsprechend den Erzeugnissen Proben zu entnehmen, damit diese in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Erlasses analysiert werden können,

    4. schriftliche oder sonstige Aufzeichnungen von den gemäß den vorangehenden Buchstaben ermittelten Angaben aufzubewahren, damit diese der zuständigen Behörde vorgelegt werden können. Insbesondere...

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