19 MARS 2014. - Loi portant définition légale de l'artisan Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 mars 2014 portant définition légale de l'artisan (Moniteur belge du 15 avril 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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19. MÄRZ 2014 - Gesetz zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Bestimmung des Handwerkers

Art. 2 - Ein Handwerker oder Handwerksbetrieb im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die aktiv ist in der Herstellung, Verarbeitung, Reparatur und Restaurierung von Gegenständen und in der Erbringung von Dienstleistungen, deren Tätigkeiten hauptsächlich gekennzeichnet sind durch handwerkliche Aspekte, einen authentischen Charakter und ein bestimmtes auf Qualität, Tradition, Kreation oder Innovation beruhendes Know-how.

Der König kann in bestimmten Sektoren andere spezifische Bedingungen festlegen.

Art. 3 - Um als Handwerker anerkannt zu werden und diese Eigenschaft zu behalten muss ein Handwerker oder Handwerksbetrieb ein Unternehmen sein, das für die Ausübung einer oder mehrerer Handwerkstätigkeiten als Handelsbetrieb, Handwerksbetrieb oder privatrechtliches Nichthandelsunternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist und weniger als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt.

Der König kann für Unternehmenskategorien, die Er festlegt, von dieser Bedingung in Bezug auf die Anzahl Arbeitnehmer abweichen oder in bestimmten Sektoren andere spezifische Bedingungen festlegen.

Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die eine Handwerkstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausüben.

Art. 4 - Der König kann:

1. für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Kategorien von Unternehmen, die Er festlegt, auf der Grundlage der Zusammensetzung ihrer Aktionärsstruktur oder aufgrund der Nichteinhaltung von Artikel 3 von der Bestimmung des Handwerkers ausschließen,

2. für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Kategorien von Unternehmen, die einer Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft unterliegen und nicht über ein spezifisches für die Eigenschaft als Handwerker notwendiges Know-how verfügen, von der Bestimmung des Handwerkers ausschließen.

Art. 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann der König spezifische Handwerkerkategorien festlegen.

Art. 6 - Der König bestimmt die Modalitäten der Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen, die ein Selbständiger oder ein Unternehmen erfüllen muss, um sich auf die Eigenschaft als Handwerker im Sinne des vorliegenden Gesetzes berufen zu können, insbesondere im Rahmen von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften und auf der Grundlage der Zusammensetzung der Aktionärsstruktur.

Der König bestimmt die Modalitäten der Organisation und Anerkennung der repräsentativen Berufs- oder berufsübergreifenden Verbände von...

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