19. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 19. Mai 2020 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, bestätigt durch das Gesetz vom 12. Juli 2022 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Landwirtschaft, Sicherheit der Nahrungsmittelkette, Volksgesundheit und Umwelt.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

19. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, betrifft eine Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung.

Durch Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse wird der König ermächtigt, den Betrag der in Artikel 5 Nr. 1 desselben Gesetzes erwähnten Pflichtbeiträge zu bestimmen.

Mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird darauf abgezielt, Geflügelbetriebe, die im Jahr 2019 von einer Infektion mit dem Virus der aviären Influenza betroffen waren, von dem an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse für das Beitragsjahr 2019 zu entrichtenden Pflichtbeitrag zu befreien, indem in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung ein neuer Absatz 5 eingefügt wird.

Hinsichtlich der Befreiungsbestimmung im Entwurf des Königlichen Erlasses erklärt der Staatsrat unter Punkt 3.1 und 3.2 seines Gutachtens Nr. 67.086/3 vom 7. April 2020 Folgendes:

3.1

Die geplante Regelung sieht eine Befreiung (für ein einziges Steuerjahr) von einer Steuer vor, die Betriebe des Geflügelsektors trifft. Sie kann daher als staatliche Beihilfe betrachtet werden, die der Europäischen Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der...

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