19. JULI 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Gewährung einer Ausnahme bei der Verwendung von Pestiziden zur Instandhaltung der Eisenbahngleise zugunsten des VoG 'Association Belge de Vapeur Vive - Le Petit Train de La Louvière'

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 10. Juli 2013 über einen Rahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden und zur Abänderung des Buches I des Umweltgesetzbuches, des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, des Gesetzes vom 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe und des Dekrets vom 12. Juli 2001 über die berufliche Ausbildung in der Landwirtschaft, Artikel 4/1;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Juli 2013 über eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden und zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, und des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 5. November 1987 über die Erstellung eines Berichts über den Zustand der wallonischen Umwelt, Artikel 10 Ziffer 8;

In der Erwägung des Abweichungsantrags vom VoG "Association Belge de Vapeur Vive - Le Petit Train de La Louvière", im Folgenden "der Verwalter" genannt, weitergeleitet von Febelrail am 5. Juli 2022, um Pestizide zum Zwecke der Instandhaltung der Eisenbahngleise verwenden zu dürfen;

In der Erwägung der Notwendigkeit für den Verwalter, sein Bahnnetz sanieren zu können, um es anschließend mithilfe von Techniken, die ohne den Einsatz von Pestiziden angewendet werden, instand halten zu können;

In Erwägung des zwingenden Grundes, die Sicherheit sowohl der Reisenden als auch des Personals und den Fortbestand des Betriebs zu gewährleisten;

In der Erwägung, dass es sich beim Verwalter um einen beruflichen Benutzer handelt, da die Pestizide im Rahmen des Betriebs der Eisenbahngleise zum Einsatz kommen werden, um die sichere Beförderung der Personen zu ermöglichen;

Auf Vorschlag der Ministerin für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Eisenbahngleise: die Eisenbahngleise und deren unmittelbare Umgebung, insbesondere das Schotterbett, die Gleiszwischenräume und die Sicherheitspisten der Haupt- und Nebengleise, mit Ausnahme der Gleise, die sich in den Bahnhöfen befinden;

  2. empfindliche Bereiche: die Bereiche innerhalb des Perimeters eines Schutzgebiets für die Wasserentnahme, die Natura 2000-Gebiete, die Gebiete, die an Regenwassersammelsysteme oder an Oberflächengewässer grenzen.

    1. 2 - Der Verwalter darf bis zum 30. Juni 2023 Pestizide verwenden, die Wirkstoffe enthalten, die ein Risiko für den Schutz der Umwelt, die menschliche Gesundheit oder die Erhaltung der Natur darstellen, um Flächen instand zu halten, die weniger als ein Meter von einem Bahngleis entfernt liegen, nicht an ein Regenwassersammelnetz angeschlossen sind und sich nicht direkt an einem Oberflächengewässer befinden. In den nahen Schutzgebieten der Wassergewinnung IIa ist die Verwendung dieser Produkte nur im beschotterten Teil der Fahrbahn außerhalb der Pisten erlaubt.

      Die in Absatz 1 genannten Pestizide können ein oder mehrere Piktogramme SGH02 (nur für Produkte auf Triclopyr-Basis), SGH05 bis SGH09 tragen, sofern kein Alternativprodukt ohne diese Piktogramme zur Verfügung steht, wobei in diesem Fall unter den Produkten mit vergleichbarer Wirkung das für den Schutz der Umwelt, die menschliche Gesundheit oder die Erhaltung der Natur am wenigsten bedenkliche Produkt ausgewählt wird. Vor jeder Verwendung auf den Eisenbahngleisen stellt der Verwalter der Umweltverwaltung ein Rechtfertigungsschreiben über die Wahl der ausgewählten Pestizide zur Verfügung.

      Die zugelassenen Produkte werden in der für einen wirksamen Einsatz kleinstmöglichen Menge und unter Einhaltung der in den Urkunden zu ihrer Marktzulassung bestimmten Bedingungen eingesetzt. Das Spritzen darf nicht stattfinden, wenn die Dienste des Königlichen Meteorologischen Instituts (KMI) eine durchschnittliche Windgeschwindigkeit von 20 km/h (5,6 m/s) oder mehr vorhersagen.

      Der Verwalter setzt alles daran, die Spritzdrift zu verringern und die Exposition gefährdeter Gruppen zu begrenzen.

    2. 3 - Die Unkrautbekämpfung auf den Gleisen erfolgt durch eine beschränkte und gezielte Behandlung mittels eines Sprühgeräts mit Zerstäuberlanze oder Rückenspritze. Je nach der technologischen Entwicklung kann die Unkrautbekämpfung auch mit jeder anderen Technik durchgeführt werden, die den Schutz des Personals erhöhen würde.

    3. 4 - Die Unkrautbekämpfung auf Flächen, die den Gleisen nicht zugehören, erfolgt mittels alternativer Techniken.

    4. 5 - Der Verwalter verpflichtet sich, die Suche nach Alternativen zur Verwendung von Pestiziden für die Instandhaltung der Eisenbahngleise fortzusetzen und in diesem Rahmen mit Febelrail zusammenzuarbeiten.

    5. 6 - Der Verwalter informiert sein Personal (ehrenamtliche oder nicht ehrenamtliche Mitarbeiter) und seine Subunternehmer über die mit der Verwendung der eingesetzten Produkte verbundenen Gefahren für die menschliche Gesundheit, die Umwelt oder die Erhaltung der Natur, insbesondere über ihre Einstufung und ihre "Risikosätze" gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und den auf der offiziellen Website "Phytoweb" des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit und Umwelt angegebenen Spezifikationen. Der Verwalter erteilt ihnen alle nützlichen Empfehlungen, um eine unangemessene Verwendung zu vermeiden.

    6. 7 - Die Umweltverwaltung kann vom Verwalter Probenahmen und chemische Analysen verlangen, um die Umweltauswirkungen des Spritzens in bestimmten Gebieten zu überwachen, die aufgrund ihrer Bedeutung für die Biodiversität oder der öffentlichen Nutzung als empfindlich gelten.

    7. 8 - Spätestens bis zum 1. Februar 2023 übermittelt der Verwalter dem Öffentlichen Dienst der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt:

  3. die Liste der auf dem Schienennetz vorgefundenen Pflanzenarten, die sich als problematisch erwiesen, in der Reihenfolge ihres besorgniserregenden Charakters während der letzten Unkrautbekämpfungskampagne;

  4. die Liste der während der letzten Unkrautbekämpfungskampagne vorgefundenen invasiven Arten;

  5. das Register über die Verwendung der aufgrund der vorliegenden Ausnahmeregelung zugelassenen Pestizide;

  6. die Liste der verschiedenen nicht-chemischen Techniken, die in empfindlichen Bereichen angewendet werden;

  7. die Liste der Mittel und Techniken, die eingesetzt werden, um die Spritzdrift zu verringern und die Exposition gefährdeter Gruppen zu begrenzen;

  8. einen Bericht über den Stand der verschiedenen Kooperationen, die im Laufe des Jahres mit Berufsverbänden, Betreuungsstellen, Forschungszentren und anderen Akteuren der Bahn durchgeführt wurden, sowie die Schlussfolgerungen, die aus jeder dieser Kooperationen gezogen wurden;

  9. die Ergebnisse von Alternativtests, die der Verwalter selbst durchgeführt hat;

  10. das Ergebnis etwaiger chemischer Analysen von Proben, die in Gebieten genommen wurden, die in Bezug auf die Biodiversität oder die Gesundheit der Öffentlichkeit empfindlich sind.

    1. 9 - Der vorliegende Erlass tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

    2. 10 - Die Ministerin, zu deren Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

      Namur, den 19. Juli 2022

      Für die Regierung:

      Der Ministerpräsident

    3. DI RUPO

      Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten und Tierschutz

    4. TELLIER

      19. JULI 2022 - Erlaß der Wallonischen Regierung, durch den dem VoG "Chemin de fer de Sprimont" eine Ausnahme bei der Verwendung von Pestiziden zur Instandhaltung der Eisenbahngleise gewährt wird

      Die Wallonische Regierung,

      Aufgrund des Dekrets vom 10. Juli 2013 über einen Rahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden und zur Abänderung des Buches I des Umweltgesetzbuches, des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, des Gesetzes vom 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe und des Dekrets vom 12. Juli 2001 über die berufliche Ausbildung in der Landwirtschaft, Artikel 4/1;

      Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Juli 2013 über eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden und zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, und des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 5. November 1987 über die Erstellung eines Berichts über den Zustand der wallonischen Umwelt, Artikel 10 Ziffer 8;

      In der Erwägung des Abweichungsantrags vom VoG "Chemin de fer de Sprimont", im Folgenden "der Verwalter" genannt, weitergeleitet von Febelrail am 5. Juli 2022, um Pestizide zum Zwecke der Instandhaltung der Eisenbahngleise verwenden zu dürfen;

      In der Erwägung der Notwendigkeit für den Verwalter, sein Bahnnetz sanieren zu können, um es anschließend mithilfe von Techniken, die ohne den Einsatz von Pestiziden angewendet werden, instand halten zu können;

      In Erwägung des zwingenden Grundes, die Sicherheit sowohl der Reisenden als auch des Personals und den Fortbestand des Betriebs zu gewährleisten;

      In der Erwägung, dass es sich beim Verwalter um einen beruflichen Benutzer handelt, da die Pestizide im Rahmen des Betriebs der Eisenbahngleise zum Einsatz kommen werden, um die sichere Beförderung der Personen zu ermöglichen;

      Auf Vorschlag der Ministerin für Umwelt;

      Nach Beratung,

      Beschließt :

      Artikel 1 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  11. Eisenbahngleise: die Eisenbahngleise und deren unmittelbare Umgebung, insbesondere das Schotterbett, die Gleiszwischenräume und die Sicherheitspisten der Haupt- und Nebengleise, mit Ausnahme der Gleise, die sich in den Bahnhöfen befinden;

  12. empfindliche Bereiche: die Bereiche innerhalb des Perimeters eines Schutzgebiets für die Wasserentnahme, die Natura 2000-Gebiete, die Gebiete, die an Regenwassersammelsysteme oder an Oberflächengewässer grenzen.

    1. 2 - Der Verwalter darf bis zum 30. Juni 2023 Pestizide verwenden, die Wirkstoffe enthalten, die ein Risiko für den Schutz der Umwelt, die menschliche Gesundheit...

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