19. JULI 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. Juni 2009 zur Ausführung des Dekrets vom 18. Oktober 2007 über die Taxidienste und die im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienste

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 18. Oktober 2007 über die Taxidienste und die im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienste, Artikel 6 Absatz 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. Juni 2009 zur Ausführung des Dekrets vom 18. Oktober 2007 über die Taxidienste und die im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienste;

Aufgrund der am 4. Januar 2018 abgegebenen Stellungnahme der Finanzinspektors;

Aufgrund des am 1. März 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 25. Februar 2018;

Aufgrund des am 28. März 2018 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 63.073/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Transportwesen;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 5 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. Juni 2009 zur Ausführung des Dekrets vom 18. Oktober 2007 über die Taxidienste und die im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienste wird durch Folgendes ersetzt:

"Art. 5 - § 1. Um seine berufliche Qualifikation zu beweisen, muss der Betreiber Inhaber einer von den Dienststellen der Regierung ausgestellten Bescheinigung sein, durch die belegt wird, dass er die Prüfung über die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen zur Organisierung der Taxidienste, der Vermietung von Fahrzeugen und der Sammeltaxidienste bestanden hat.

§ 2. Die Dienststellen der Regierung organisieren die in Paragraph 1 erwähnte Prüfung, deren praktische Modalitäten vom Minister festgelegt werden.

Um sich zur Prüfung anzumelden, übermittelt der Bewerber das Dokument, das die Teilnahme an der in Paragraph 3 erwähnten obligatorischen Ausbildung bescheinigt.

Die Prüfung wird jeden Monat organisiert, außer im Juli und August.

Ein Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für diese wieder anmelden. Im Falle eines erneuten Misserfolgs nimmt der Bewerber wieder an der in Paragraph 3 erwähnten obligatorischen Ausbildung teil und kann sich erst nach einer Frist von drei Monaten ab dem vorhergehenden Misserfolg wieder zur...

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