19. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 19. Juli 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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19. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens

Art. 2 - In Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt:

5. über die durch einen schriftlichen und unentgeltlichen Antrag eingereichte Berufung gegen den Beschluss zur Auferlegung oder Nichtauferlegung einer im Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnten Verwaltungssanktion gegenüber Minderjährigen, die zum Zeitpunkt der Tat das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben,

Art. 3 - In Artikel 38bis (früher Artikel...

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