19. JULI 2001 - Königlicher Erlass über die Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über die Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste und des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über die Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören,

- den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 2003 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste,

- den Königlichen Erlass vom 4. August 2004 über die Laufbahn der Stufe A der Staatsbediensteten,

- den Königlichen Erlass vom 6. Oktober 2005 zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf die vergleichende Auswahl zwecks Anwerbung und in Bezug auf die Probezeit,

- den Königlichen Erlass vom 26. April 2007 zur Ausführung von Artikel 29bis des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten und zur Abänderung der Vorschriften in Bezug auf das Aufsteigen in die höhere Stufe,

- den Königlichen Erlass vom 17. August 2007 zur Schaffung des Auditausschusses der Föderalbehörde (AAFB),

- den Königlichen Erlass vom 27. April 2008 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste,

- den Königlichen Erlass vom 19. November 2008 zur Vereinfachung verschiedener Verordnungsbestimmungen über die Laufbahn der Staatsbediensteten,

- den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Probezeit der Staatsbediensteten,

- den Königlichen Erlass vom 23. November 2015 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Bewertung, die Probezeit und die Beförderung durch Aufsteigen in die höhere Stufe im föderalen öffentlichen Amt,

- den Königlichen Erlass vom 9. März 2017 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über flexibles Arbeiten im öffentlichen Sektor,

- den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2019 zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung für bestimmte Mitglieder des Personals des föderalen öffentlichen Dienstes, des Gerichtspersonals und des Personals der Polizeidienste.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

19. JULI 2001 - Königlicher Erlass über die Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören

KAPITEL 1 - Strategische Unterstützung für die Föderalregierung

Abschnitt 1 - Experten der Strategieräte [...]

[Überschrift von Abschnitt 1 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 17. August 2007 (B.S. vom 18. Oktober 2007)]

Artikel 1 - Experten in den Strategieräten, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste erwähnt sind, werden in den Grenzen der Haushaltsmittel, die zu diesem Zweck [am Anfang der Legislaturperiode unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode] bewilligt werden, vom Minister beziehungsweise Staatssekretär bestimmt.

[...]

Experten in den Strategieräten können ständige Experten oder Experten mit Sonderauftrag sein.

[...]

Ständige Experten tagen ständig in den Strategieräten [...].

Experten mit Sonderauftrag geben zeitweilig Stellungnahmen zu besonderen politischen Materien ab.

[Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7. Mai 2008); frühere Absätze 2 und 4 aufgehoben durch Art. 18 Nr. 1 des K.E. vom 17. August 2007 (B.S. vom 18. Oktober 2007); Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 Nr. 2 des K.E. vom 17. August 2007 (B.S. vom 18. Oktober 2007)]

Abschnitt 2 - [Strategiebüros]

[Überschrift von Abschnitt 2 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 23. Oktober 2003 (B.S. vom 4. November 2003)]

  1. 2 - [ § 1 - Jedes Regierungsmitglied verfügt über ein Strategiebüro in den Grenzen der Haushaltsmittel, die zu diesem Zweck am Anfang der Legislaturperiode unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode bewilligt werden.

    Wenn ein Regierungsmitglied für mehrere Angelegenheiten zuständig ist, kann es über mehrere Strategiebüros oder -zellen verfügen.

    § 2 - Das Strategiebüro oder die Strategiezelle unterstützt das Regierungsmitglied bei der Vorbereitung und Bewertung der Politik im Hinblick auf ihre optimale Umsetzung und Koordinierung innerhalb des betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes.

    § 3 - Der Minister beziehungsweise Staatssekretär bestimmt die Zusammensetzung des Strategiebüros, das gegebenenfalls um eine oder mehrere Strategiezellen erweitert ist.

    In den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel bestimmt der Minister beziehungsweise Staatssekretär:

    1. den Direktor des Strategiebüros, der unter den Mitgliedern des Strategiebüros bestimmt wird und den Titel eines Direktors der betreffenden Politik trägt,

    2. den Leiter jeder Strategiezelle, der unter den Mitgliedern der betreffenden Strategiezelle bestimmt wird, der für diese Zelle die Zuständigkeiten des Direktors eines Strategiebüros ausübt,

    3. die für Inhalte zuständigen Mitarbeiter, Mitglieder genannt, die gemäß den in Artikel 3 erwähnten Bedingungen bestimmt werden,

    4. die Mitglieder des...

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