19. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass über die Berufsbezeichnung und die Qualifikationsbedingungen für die Ausübung des Berufs eines Diätassistenten und zur Festlegung der Liste der fachlichen Leistungen und der Liste der Handlungen, mit denen Ärzte Diätassistenten beauftragen können - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 19. Februar 1997 über die Berufsbezeichnung und die Qualifikationsbedingungen für die Ausübung des Berufs eines Diätassistenten und zur Festlegung der Liste der fachlichen Leistungen und der Liste der Handlungen, mit denen Ärzte Diätassistenten beauftragen können.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT

19. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass über die Berufsbezeichnung und die Qualifikationsbedingungen für die Ausübung des Berufs eines Diätassistenten und zur Festlegung der Liste der fachlichen Leistungen und der Liste der Handlungen, mit denen Ärzte Diätassistenten beauftragen können

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen, insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz 1 und 3, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1974 und 19. Dezember 1990, des Artikels 22bis, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990, und des Artikels 23, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe vom 10. Oktober 1992;

Aufgrund der gleichlautenden Stellungnahme der Fachkommission für Heilhilfsberufe vom 25. Januar 1996;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Der Beruf "Diätassistent" ist ein Heilhilfsberuf im Sinne von Artikel 22bis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen.

Art. 2 - Der in Artikel 1 erwähnte Beruf wird unter der Berufsbezeichnung "Diätassistent" ausgeübt.

Art. 3 - Der Beruf des Diätassistenten darf nur durch Personen ausgeübt werden, die folgende Bedingungen erfüllen:

1. Inhaber eines Diploms sein, mit dem eine Ausbildung abgeschlossen wird, die einer Ausbildung von mindestens drei Jahren im Rahmen des Vollzeithochschulunterrichts in Ernährungslehre und Diätetik entspricht, deren Studienprogramm mindestens Folgendes umfasst:

  1. eine theoretische Ausbildung in folgenden Bereichen:

    - allgemeine, organische...

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