19. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle und zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 2020 zur Unkenntlichmachung von Bildern nuklearer und sensibler Einrichtungen und zur Einschränkung der Erstellung oder Verbreitung von Luftaufnahmen dieser Einrichtungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 19. Dezember 2021 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle und zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 2020 zur Unkenntlichmachung von Bildern nuklearer und sensibler Einrichtungen und zur Einschränkung der Erstellung oder Verbreitung von Luftaufnahmen dieser Einrichtungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

19. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle und zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 2020 zur Unkenntlichmachung von Bildern nuklearer und sensibler Einrichtungen und zur Einschränkung der Erstellung oder Verbreitung von Luftaufnahmen dieser Einrichtungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle

  1. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003, 30. März 2011, 26. Januar 2014, 19. März 2014, 15. Mai 2014, 7. Mai 2017, 13. Dezember 2017, 7. April 2019 und 22. April 2019, wird wie folgt abgeändert:

    1. [Abänderung des niederländischen Textes]

    2. Die Bestimmung des Begriffs "Fachkraft der Gesundheitspflege" wird wie folgt ersetzt:

    "Fachkraft der Gesundheitspflege: Verantwortlicher, der die im Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Gesundheitsdaten verwaltet und innerhalb der Agentur bestimmt wird,".

    3. Die Bestimmung des Begriffs "Verantwortlicher für die Verarbeitung" wird wie folgt ersetzt:

    "Verantwortlichem: Person, wie im Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener...

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