19. DEZEMBER 2019 - Erlass der Regierung zur übergangsweisen Regelung des Verfahrens zur Erlangung einer Vorabgenehmigung oder Zustimmung zwecks Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung für eine Langzeitrehabilitation im Ausland

DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Aufgrund des Koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, Artikel 77decies Absatz 2, eingefügt durch das Dekret vom 12. Dezember 2019, Artikel 77terdecies Absatz 2, eingefügt durch das Dekret vom 12. Dezember 2019 und Artikel 77quaterdecies, eingefügt durch das Dekret vom 12. Dezember 2019;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1996 zur Festlegung der Kürzung der Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung an den Honoraren und Preisen, die in einigen Abkommen mit den in Artikel 22 Nr. 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Rehabilitationsanstalten festgelegt sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1997 zur Festlegung des Betrags der Kürzung der Beteiligung der Versicherung bei Krankenhausaufenthalt oder Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2002;

Aufgrund des Ministererlasses vom 14. Dezember 1995 zur Festlegung des Beitrags der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in den Fahrtkosten im Rahmen der Rehabilitation;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 9. Juli 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 10. Juli 2019;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung des Gutachtens Nr. 66.527/1 des Staatsrates, das am 26. September 2019 abgegeben wurde;

In der Erwägung, dass der Staatsrat in diesem Gutachten zur Feststellung gelangt ist, dass die gesetzliche Grundlage nicht ausreichend ist, um den vorliegenden Erlass zu verabschieden;

In der Erwägung, dass erst mit der Verabschiedung des Programmdekrets 2019 vom 12. Dezember 2019, das die Artikel 77novies bis 77quaterdecies in das koordinierte Gesetz vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung einfügt, eine entsprechende Grundlage geschaffen werden konnte;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass zum 1. Januar 2020 alle Anträge auf eine Vorabgenehmigung oder Zustimmung zwecks Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung für eine Langzeitrehabilitation im Ausland durch die Deutschsprachige Gemeinschaft behandelt werden müssen; dass in Ermangelung einer anwendbaren Rechtsgrundlage für die Bearbeitung dieser Anträge keine Vorabgenehmigung oder Zustimmung erteilt werden kann; dass die in Behandlung befindlichen Bürger oder solche, die nun eine Behandlung benötigen, dringend darauf angewiesen sind, dass ihre Anträge schnellstmöglich bearbeitet werden können; dass es daher sowohl im dringenden Interesse des Gesundheitszustandes der betroffenen Bürger als auch im Interesse der Verwaltung ist, über eine rechtssichere, transparente Grundlage für die Bearbeitung der Anträge zu verfügen; dass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses somit keinen weiteren Aufschub duldet;

In Erwägung der Empfehlungen der Datenschutzbehörde vom 27. September 2019;

In Erwägung der Verordnung (EG) 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;

In Erwägung der Verordnung (EG) 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;

Auf Vorschlag des für Gesundheit zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 - Europaklausel

Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.

Art. 2 - Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. Antragsteller: die natürliche Person, die:

    1. ihren Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet hat;

    2. in Artikel 32 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 aufgeführt wird und die die Bedingungen zum Erhalt einer Beteiligung gemäß demselben Gesetz und seinen Ausführungserlassen erfüllt;

  2. Langzeitrehabilitation: die multidisziplinäre, nicht-akute oder postakute Pflege, unabhängig davon, in welcher Einrichtung diese Pflege erbracht wird, und zwar im Rahmen einer Störung der Interaktion zwischen Eltern und Kindern, im Rahmen von psychischen oder sensorischen Störungen, von Suchterkrankungen, von Stimm- und Sprachstörungen, im Rahmen einer motorischen Beeinträchtigung mit zerebralem Ursprung, im Zusammenhang mit Kindern mit Atemwegs- und neurologischen Erkrankungen, sowie die nicht-akute oder postakute Pflege, die multidisziplinär erbracht wird bei motorischen Erkrankungen außerhalb von Allgemein- und Universitätskliniken und Krankenhäusern, in denen gleichzeitig chirurgische und medizinische Leistungen ausschließlich für Kinder oder zur Behandlung von Tumoren erbracht werden, insofern es sich dabei um Pflegeleistungen handelt, für die die Deutschsprachige Gemeinschaft aufgrund von Artikel 5 § 1 I Absatz 1 Nr. 5 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen zuständig ist und deren Liste in Anhang 1 festgelegt wird;

  3. koordiniertes Gesetz vom 14. Juli 1994: das koordinierte Gesetz vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;

  4. Minister: der für Gesundheit zuständige Minister der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  5. Verwaltung: das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  6. Werktag: die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlich festgelegten Feiertage.

    Die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) erwähnte Bedingung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die Person aufgrund von Artikel 5 § 2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Dezember 2018 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Finanzierung der Pflege bei Inanspruchnahme von Pflegediensten über die Grenzen des Teilstaates hinaus in den Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft fällt.

    Art. 3 - Befangenheitsregelung

    Externe Sachverständige, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses mit der Erstellung einer Stellungnahme beauftragt werden, nehmen ihre Aufgabe nicht wahr, wenn ein Befangenheitsgrund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie durch die Abgabe einer Stellungnahme zu einem Antrag auf Vorabgenehmigung zwecks Kostenübernahme oder Zustimmung zwecks Kostenbeteiligung beruflich oder privat einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen können oder wenn sie gleichzeitig der behandelnde Arzt des Patienten sind.

    Eventuelle Befangenheitsgründe teilen die externen Sachverständigen unmittelbar nach Beauftragung der Verwaltung mit.

    Art. 4 - Entschädigung externer Sachverständigen

    Externe Sachverständige, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses mit der Erstellung einer Stellungnahme beauftragt werden, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 92,24 Euro pro Stunde.KAPITEL 2 - ÜBERNAHME- UND BETEILIGUNGSBEDINGUNGEN SOWIE-BETRAG

    Abschnitt 1 - Kostenübernahme oder -beteiligung an einer Langzeitrehabilitation

    Art. 5 - Vorabgenehmigung zwecks Kostenübernahme

    Für die Kostenübernahme einer geplanten Langzeitrehabilitation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Belgien, in Island, in Liechtenstein, in Norwegen und in der Schweiz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist eine Vorabgenehmigung erforderlich.

    Art. 6 - Bedingungen zur Erteilung einer Zustimmung zwecks Kostenbeteiligung

    Für alle anderen als die in Artikel 5 erwähnten geplanten Langzeitrehabilitationen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Belgien, in Island, in Liechtenstein, in Norwegen und in der Schweiz kann der Antragsteller entweder vor oder erst nach Beginn der Behandlung eine Zustimmung zwecks Kostenbeteiligung beantragen.

    Der Erhalt dieser Zustimmung zwecks Kostenbeteiligung unterliegt folgenden Bedingungen:

  7. die in Artikel 136 § 1 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten Bedingungen sind erfüllt;

  8. die Leistungen der Langzeitrehabilitation im Ausland entsprechen den in Artikel 2 Nummer 2 vorgesehenen Leistungen;

  9. der Antragsteller gehört zu der jeweiligen Zielgruppe der Langzeitrehabilitation gemäß Anhang 1;

  10. die Behandlung wird entweder von einer Person erbracht, die gesetzlich ermächtigt ist, die Heilkunst in dem Land auszuüben, in dem die Langzeitrehabilitation erbracht wird, oder die Behandlung wird in einer Gesundheitseinrichtung erbracht, die ausreichende medizinische Garantien bietet oder von den Behörden des Landes, in dem sie sich befindet, zugelassen ist;

  11. die Langzeitrehabilitation wird in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Belgien, in Island, in Liechtenstein, in Norwegen und in der Schweiz erbracht;

  12. der Antragsteller reicht gemäß Artikel 22 einen Antrag auf Zustimmung ein;

  13. der Antragsteller streckt die Kosten der Behandlung vor und reicht entsprechende Belege ein.

    Art. 7 - Betrag der Kostenbeteiligung

    Außer in den Fällen, in denen die in Artikel 15 § 1 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, entspricht der Betrag der Kostenbeteiligung dem Betrag, der für eine Behandlung gezahlt wird, die mit den in Anhang 1 festgelegten...

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