19. DEZEMBER 2019 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 69, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 51, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 6. Januar 2014;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 17. Dezember 2019;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten, zuständig für das Personal, den Haushalt und die Finanzen;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - Artikel 2 des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird wie folgt abgeändert:

  1. In Absatz 3, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 21. Februar 2017, wird die Wortfolge "eines Fachbereichsleiters oder" gestrichen.

  2. Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

    "Im Falle der Abwesenheit oder der Verhinderung eines Fachbereichsleiters werden in Ermangelung anderer Vorschriften seine Vollmachten von einem Bediensteten wahrgenommen, den der stellvertretende Generalsekretär, beauftragt mit der Personalentwicklung, anweist."

    Art. 2 - In Artikel 9 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird die Wortfolge "sowie für Aufträge, die im Rahmen des Gesetzes vom 18. Juli 2018 über den wirtschaftlichen Aufschwung und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts einem Nebentätigkeitserwerber erteilt werden" eingefügt.

    Art. 3 - In Artikel 10 Absatz 2 desselben Erlasses wird die Wortfolge "sowie für Aufträge, die im Rahmen des Gesetzes vom 18. Juli 2018 über den wirtschaftlichen Aufschwung und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts einem Nebentätigkeitserwerber erteilt werden" eingefügt.

    Art. 4 - In Artikel 16 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird die Wortfolge "sowie für Aufträge, die im Rahmen des Gesetzes vom 18. Juli 2018 über den wirtschaftlichen Aufschwung und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts einem Nebentätigkeitserwerber erteilt werden" eingefügt.

    Art. 5 - In Artikel 21 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 21. Februar 2017, wird zwischen die Wortfolgen "als auch über die eigentlichen Anträge" und "zu befinden" die Wortfolge "sowie über den Entzug dieser Erlaubnisse" eingefügt.

    Art. 6 - Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 21. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert:

  3. § 1 wird wie folgt wieder eingeführt:

    § 1 - Demselben Fachbereichsleiter wird Entscheidungsvollmacht erteilt, im Rahmen des Erlasses der Regierung vom 25. April 2019 zur Festlegung des Verfahrens zur Zulassung, Registrierung und Anerkennung der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe und zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises über die Anträge auf Zulassung, Registrierung, Anerkennung und Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu befinden.

  4. § 2 wird wie folgt ersetzt:

    § 2 - Demselben Fachbereichsleiter wird Entscheidungsvollmacht erteilt, im Rahmen des Erlasses der Regierung vom 19. Dezember 2019 zur übergangsweisen Regelung des Verfahrens zur Erlangung einer Vorabgenehmigung oder Zustimmung zwecks Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung für eine Langzeitrehabilitation im Ausland über folgende Anträge zu befinden, mit Ausnahme der dort vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten, und zwar:

    1. über Anträge auf Erhalt einer Vorabgenehmigung zwecks Kostenübernahme der Langzeitrehabilitation im Ausland;

    2. über Anträge auf Verlängerung der gemäß Nummer 1 vorabgenehmigten Langzeitrehabilitation;

    3. über Anträge auf Erhalt einer Zustimmung einer Kostenbeteiligung an einer Langzeitrehabilitation im Ausland;

    4. über Anträge auf Erhalt einer Zustimmung einer Kostenbeteiligung an einer außergewöhnlichen Behandlung im Ausland;

    5. über Anträge auf Erhalt einer Beteiligung an den Reisekosten.

  5. § 4 wird wie folgt ersetzt:

    § 4 - Demselben Fachbereichsleiter wird Entscheidungsvollmacht erteilt, über die in Anwendung von Artikel 24 des Dekretes vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege beantragte Ausnahmeerlaubnis zur Beanspruchung eines Wohn- und Pflegezentrums für Senioren durch Personen mit Unterstützungsbedarf zu befinden.

    Art. 7 - In Artikel 26 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 21. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert:

  6. § 8 wird wie folgt ersetzt:

    § 8 - Demselben Fachbereichsleiter wird Entscheidungsvollmacht erteilt, das in den Artikeln D.IV.14.2, D.IV.17.2, D.IV.20.2, D.IV.22.2 und D.IV.23.2 des Gesetzesbuches über die räumliche Entwicklung erwähnte einfache Denkmalgutachten abzugeben.

  7. Folgende § § 9 und 10 werden eingefügt:

    § 9 - Derselbe Fachbereichsleiter wird ermächtigt, den für den Denkmalschutz zuständigen Minister anlässlich des in Artikel D.IV.31 des Gesetzesbuches über die räumliche Entwicklung erwähnten Projekttreffens zu vertreten.

    § 10 - Derselbe Fachbereichsleiter wird ermächtigt, zu dem in Artikel D.IV.31.1 des Gesetzesbuches über die räumliche Entwicklung erwähnten Projekttreffen einzuladen und das Protokoll dieses Treffens anzufertigen.

    Art. 8 - In Artikel 29 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass der Regierung vom 21. Februar 2017 und abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 31. Januar 2019, werden folgende § § 19 bis 21 eingefügt:

    § 19 - Derselbe Fachbereichsleiter wird im Rahmen der Ausführung von Titel II Kapitel II des Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen sowie des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Dezember 1998 über die Gewährung von Zuschüssen an die Haushalte mit geringem Einkommen für eine rationelle und wirksame Energienutzung als für die Mittelbindung, den Eingang der rechtlichen Verpflichtung und die Feststellung der Ausgaben gemäß Artikel 24 § § 2 bis 4 des Dekrets vom 25...

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