19. DEZEMBER 2019 - Erlass der Regierung zur Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Aufgrund des dekretalen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 12. Dezember 2019;

Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche, gebilligt durch das Dekret vom 12. Dezember 2019;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 17. Dezember 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 19. Dezember 2019;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft aufgrund von Artikel 139 der Verfassung ab dem 1. Januar 2020 im deutschen Sprachgebiet für die Ausübung der Zuständigkeit Raumordnung gemäß Artikel 6 § 1 I. des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen zuständig wird; dass das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch ein Dekret vom 12. Dezember 2019 eine Reihe dringender Abänderungen verabschiedet hat, um das Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung zu dem besagten Datum auf die Gegebenheiten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anzupassen und somit für die kontinuierliche Gewährleistung des öffentlichen Dienstes und eine größtmögliche Rechtssicherheit für die Bürger, Unternehmen und Verwaltungen zu sorgen; dass zwischen der Verabschiedung des besagten Dekrets und dem Inkrafttreten der betroffenen Bestimmungen nur wenige Tage verbleiben; dass die Abänderungen des besagten Dekrets jedoch auch einer Anpassung des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung bedürfen, um zum 1. Januar 2020 vollständig greifen zu können; dass es unerlässlich ist, für die kontinuierliche Gewährleistung des öffentlichen Dienstes und eine größtmögliche Rechtssicherheit für die Bürger, Unternehmen und Verwaltungen zu sorgen, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;

Auf Vorschlag des für die Raumordnung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel R.0.1-1 des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung wird wie folgt abgeändert:

  1. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:

    4° der Fachbereich: der für Raumordnung zuständige Fachbereich des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:

    5° der Beirat: der Beirat für Raumordnung;

  3. Folgende Nummer 9 wird eingefügt:

    9° das Denkmalschutzdekret: das Dekret vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und historischen Kulturlandschaften sowie über die Ausgrabungen;

  4. Folgende Nummer 10 wird eingefügt:

    "10° das Zusammenarbeitsabkommen: das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche."

    Art. 2 - In Artikel R.0.1-2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 9. Mai 2019, wird die Wortfolge "regionalen Gebiets" durch die Wortfolge "deutschen Sprachgebiets" ersetzt.

    Art. 3 - In Artikel R.I.2-1 desselben Gesetzbuches wird die Wortfolge "Der Generaldirektor der OGD4, nachdem er die Stellungnahme des Direktors der betroffenen Außendirektion(en) eingeholt hat," durch die Wortfolge "Der Minister" ersetzt.

    Art. 4 - Buch 1 einziger Titel Kapitel II desselben Gesetzbuches, das den Artikel R.I.3-1 umfasst, wird aufgehoben.

    Art. 5 - Buch 1 einziger Titel Kapitel III Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches, der die Artikel R.I.5-1 bis R.I.5-7 umfasst, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2019, wird aufgehoben.

    Art. 6 - In Artikel R.I.6-1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird die Wortfolge "Auf Vorschlag des Ministers benennt die Regierung" durch die Wortfolge "Die Regierung bestellt" ersetzt.

    Art. 7 - Artikel R.I.6-2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:

    Art. R.I.6-2 - Mandatsdauer

    Die Mandatszeit der von der Regierung bestellten Mitglieder der Kommission beträgt höchstens fünf Jahre und ist erneuerbar.

    Auf Antrag kann die Regierung das Mandat eines Mitglieds vor Ablauf der normalen Mandatszeit beenden und ein neues Mitglied bestellen, das das Mandat seines Vorgängers fortführt.

    Art. 8 - Artikel R.I.6-3 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:

    § 1 - Der Fachbereich sorgt für das Sekretariat der Kommission.

    Art. 9 - Artikel R.I.6-4 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

  5. In Absatz 2 wird vor dem einzigen Satz folgender Satz eingefügt:

    "Die Beschlüsse über Stellungnahmen werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst."

  6. In Absatz 3 wird die Wortfolge "dem ständigen Sekretär oder, wenn dieser abwesend ist, von dem beigeordneten Sekretär" durch die Wortfolge "einem Vertreter des Fachbereichs" ersetzt.

  7. Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

    Binnen zwei Monaten nach der ersten Sitzung der Kommission gibt sie sich eine von der Regierung zu genehmigende Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten der Arbeitsweise der Kommission.

  8. Folgender Absatz 5 wird eingefügt:

    "Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Fachleute zu den Sitzungen einladen. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil."

    Art. 10 - Artikel R.I.6-5 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

  9. In Absatz 1 wird die Wortfolge "in Artikel 2 § 1 Ziffer 16 des Dekrets vom 6. November 2008 zur Rationalisierung der Beratungsfunktion vorgesehenen Vergütungen für Fahrtkosten" durch die Wortfolge "im Erlass der Regierung vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgesehene Fahrtkostentschädigung" ersetzt.

  10. In Absatz 2 wird die Wortfolge "in Artikel 2 § 1 Ziffer 16 des Dekrets vom 6. November 2008 zur Rationalisierung der Beratungsfunktion vorgesehenen Vergütungen für Fahrtkosten" durch die Wortfolge "im Erlass der Regierung vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgesehene Fahrtkostentschädigung" ersetzt.

    Art. 11 - Artikel R.I.10-5 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

  11. In § 11 Absatz 1 wird die Wortfolge "der OGD4" durch die Wortfolge "dem Fachbereich" ersetzt.

  12. In § 12 wird die Wortfolge "unter den Beamten der OGD4" gestrichen.

    Art. 12 - Artikel R.I.11-2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

  13. In § 1 Absatz 2 wird die Wortfolge "im Sinne des Dekrets vom 7. November 2013 zur Bestimmung der Landschaft des Hochschulunterrichts und der akademischen Organisation der Studiengänge" gestrichen.

  14. In § 2 Absatz 2 wird die Wortfolge "im Sinne des Dekrets vom 7. November 2013 zur Bestimmung der Landschaft des Hochschulunterrichts und der akademischen Organisation der Studiengänge" gestrichen.

    Art. 13 - Artikel R.I.11-3 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

  15. In § 1 wird im einleitenden Satz die Wortfolge "der DGO4" durch die Wortfolge "dem Fachbereich" ersetzt.

  16. In § 2 Absatz 1 wird die Wortfolge "die OGD4" jeweils durch die Wortfolge "der Fachbereich" ersetzt.

  17. In § 2 Absatz 4 wird die Wortfolge "der Abteilung Raumordnung und Städtebau der OGD4" durch die Wortfolge "des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft" ersetzt.

    Art. 14 - Artikel R.I.11-4 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

  18. In § 1 Absatz 1 wird die Wortfolge "die OGD4, die" durch die Wortfolge "den Fachbereich, der" ersetzt.

  19. In § 1 Absatz 2 wird die Wortfolge "die OGD4" durch die Wortfolge "der Fachbereich" ersetzt.

  20. In § 1 Absatz 3 wird die Wortfolge "die OGD4" durch die Wortfolge "der Fachbereich" ersetzt.

  21. In § 2 wird die Wortfolge "der Abteilung Raumordnung und Städtebau der OGD4" durch die Wortfolge "des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft" ersetzt.

    Art. 15 - Artikel R.I.11-5 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

  22. In § 1 Absatz 1 wird die Wortfolge "die OGD4, die" durch die Wortfolge "den Fachbereich, der" ersetzt.

  23. In § 1 Absatz 2 wird die Wortfolge "die OGD4" durch...

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