19. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass Nr. 2 über die Pauschalregelung im Bereich der Mehrwertsteuer - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 19. Dezember 2018 über die Pauschalregelung im Bereich der Mehrwertsteuer.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

19. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass Nr. 2 über die Pauschalregelung im Bereich der Mehrwertsteuer

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, infolge des Inkrafttretens am 1. Januar 2019 von Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom 10. August 2018, Erratum vom 28. August 2018, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 6. März 2020) den Königlichen Erlass Nr. 2 vom 7. November 1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen zu ersetzen.

Durch vorerwähnten Artikel 12 wird Artikel 56 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "Gesetzbuch" genannt) hinsichtlich der Anwendung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für einige Unternehmen in bestimmten Tätigkeitsbereichen durch einen neuen Artikel 56 des Gesetzbuches ersetzt. Pauschale Veranlagungsgrundlagen ermöglichen es, den steuerpflichtigen Umsatz des Steuerpflichtigen in Fällen zu bestimmen, in denen dieser Umsatz nicht aus Rechnungen oder anderen genauen Daten hervorgeht, ohne dass der Betreffende seine Einnahmen täglich aufzeichnen muss.

Abgesehen davon, dass in diesen neuen Artikel 56 des Gesetzbuches Bestimmungen hinsichtlich seiner Anwendungsbedingungen aufgenommen werden (z.B. dass es nicht möglich ist, pauschale Veranlagungsgrundlagen für Steuerpflichtige anzuwenden, die aufgrund von Artikel 21bis § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer einen Kassenzettel ausstellen müssen wie im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, vorgesehen), wird darin der Inhalt einiger wesentlicher Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 übernommen, die nicht als einfache Ausführungsmaßnahmen betrachtet werden können. Dabei geht es um den Grundsatz der Einführung einer pauschalen Steuerregelung, die Bedingungen, um eine solche Regelung in Anspruch nehmen zu können, die wesentlichen Grundregeln ihrer Funktionsweise, die Möglichkeit für die betreffenden Steuerpflichtigen, für die normale Steuerregelung oder die Steuerbefreiungsregelung zu optieren, und die Modalitäten für die Festlegung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen.

Vorliegender Entwurf dient der Ausführung von Artikel 56 § 5 des Gesetzbuches und zielt infolgedessen darauf ab, die rein ausführungsbezogenen Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 in einen neuen Königlichen Erlass Nr. 2 aufzunehmen und wenn nötig neu zu formulieren. So werden unter anderem die praktischen Anwendungsbedingungen für diese Steuerregelung und die einzuhaltenden Formalitäten in Bezug auf die Aufnahme, den Wechsel oder die Beendigung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der pauschale Veranlagungsgrundlagen anwendet, festgelegt.

Der Entwurf hat folglich zum Ziel, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 2, die nicht in den neuen Artikel 56 des Gesetzbuches aufgenommen worden sind, in einem kohärenten Rahmen zusammenzufassen, ohne dass andere Abänderungen angebracht werden, als diejenigen, die erforderlich sind, um die Bestimmungen als kohärentes Ganzes zu modernisieren.

In diesem Zusammenhang sind im Übrigen zwei Aspekte, die sich auf die Gesamtheit der Artikel des vorliegenden Entwurfs beziehen, ganz allgemein hervorzuheben.

Erstens werden zur Bezeichnung des Dienstes oder Beamten, an den sich der Steuerpflichtige gegebenenfalls wenden oder dem er Unterlagen übermitteln kann oder der ihm einen Beschluss notifiziert, unter Berücksichtigung der Entwicklung der organisatorischen Struktur innerhalb des FÖD Finanzen die Begriffe "zuständiger Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem der Steuerpflichtige untersteht," beziehungsweise "zuständiger Beamte dieses Dienstes" verwendet (Artikel 1 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses Nr. 2 und Artikel 2 bis 5 des Entwurfs, die auf den in Artikel 1 § 1 des Entwurfs erwähnten Dienst verweisen).

Zweitens wird in den Artikeln 1, 3, 4 und 5 des Entwurfs unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen, die die Verwendung elektronischer Einschreibesendungen gegebenenfalls über einen anderen Anbieter als einen Universalpostdiensteanbieter ermöglichen, anstelle des Begriffs "Einschreibebrief" der Begriff "Einschreiben" verwendet.

Kommentar zu den Artikeln

Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit aufnehmen, können die durch Artikel 56 des Gesetzbuches eingeführte Regelung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen in Anspruch nehmen, wenn sie in der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches vorgesehenen Erklärung über die Tätigkeitsaufnahme angeben, dass ihre Tätigkeit die für die Anwendung dieser Regelung festgelegten Bedingungen erfüllen wird und dass sie ihre Tätigkeit in einem Tätigkeitsbereich ausüben, der für die Anwendung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen in Betracht kommt. Es handelt sich also um eine optionale Regelung. Die betreffenden Tätigkeitsbereiche sind in der Anlage zu vorliegendem Königlichen Erlass Nr. 2 aufgezählt.

Der zuständige Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem der Steuerpflichtige untersteht, - im betreffenden Fall das für diesen Steuerpflichtigen örtlich zuständige Zentrum Große Unternehmen beziehungsweise Kleine und Mittlere Betriebe - kann jedoch beschließen, dass dieser die normale Steuerregelung anwenden muss, wenn deutlich hervorgeht, dass die für die Anwendung der Pauschalregelung auferlegten Bedingungen nicht erfüllt sind.

Vorerwähnte Bestimmungen sind Gegenstand von Artikel 1 §...

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