19 AVRIL 2014. - Arrêté ministériel concernant la délivrance de passeports. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 19 avril 2014 concernant la délivrance de passeports (Moniteur belge du 4 juin 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

19. APRIL 2014 - Ministerieller Erlass über die Ausstellung von Pässen

Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten,

Aufgrund der Artikel 50 bis 67 des Konsulargesetzbuches;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.608/4 des Staatsrates vom 27. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2014,

Erlässt:

Artikel 1 - Eine Passverwaltung ist eine Verwaltung, die vom Minister mit der Ausstellung von Pässen und Reisedokumenten beauftragt wird.

Art. 2 - In Belgien werden Pässe und Reisedokumente ebenfalls von Gemeindeverwaltungen und föderalen Diensten ausgestellt, die den belgischen Provinzgouverneuren beigeordnet sind.

In einem konsularischen Bevölkerungsregister eingetragene Belgier können nach Zustimmung der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie eingetragen sind, bei einer anderen berufskonsularischen Vertretung als der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie im konsularischen Bevölkerungsregister eingetragen sind, oder bei den föderalen Diensten, die den belgischen Provinzgouverneuren beigeordnet sind, einen gewöhnlichen Pass beantragen und erhalten.

Art. 3 - Inhaber eines gewöhnlichen Passes können auf ihren Antrag hin einen zusätzlichen gewöhnlichen Pass erhalten, wenn ihr erster Pass nicht ausreicht, um geplante Auslandsreisen oder -aufenthalte vorzubereiten oder anzutreten aufgrund einer hohen Anzahl Visumanträge, die in kurzer Zeit einzureichen sind, aufgrund von Reisen in Länder mit schwierigen Beziehungen zueinander oder aufgrund der Nutzung verschiedener Pässe für einerseits den Erhalt von länger gültigen Einreise- und Aufenthaltsvisa und andererseits den schnellen Erhalt von Ein- und Ausreisestempeln.

Art. 4 - Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses können über einen zusätzlichen Diplomaten- oder Dienstpass verfügen, wenn der erste Pass für geplante Dienstreisen nicht ausreicht.

Besitz und Verwendung eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind unabhängig vom Recht...

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