19. APRIL 2024 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Änderung verschiedener Bestimmungen des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes in Bezug auf die wissenschaftlichen Personalmitglieder oder die Mitglieder, die Tätigkeiten mit wissenschaftlichem Charakter ausüben

Die Wallonische Regierung,Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;Aufgrund des Berichts vom 14. September 2023, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;Aufgrund des am 13. Juli 2023 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;Aufgrund des am 14. September 2023 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;Aufgrund des am 14. September 2023 gegebenen Einverständnisses der Ministerin für den öffentlichen Dienst;Aufgrund des am 13. Oktober 2023 abgeschlossenen Verhandlungsprotokolls Nr. 826 des Sektorenausschusses Nr. XVI;Aufgrund des am 22. November 2023 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 74.732/4 des Staatsrats;In der Erwägung, dass gewisse statutarisch oder vertraglich angestellte Personalmitglieder der Stufe A nicht in den Genuss der Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Juni 2017 zur Festlegung des Status der wissenschaftlichen Bediensteten gelangen, obwohl sie de facto mindestens seit dem Tag vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses wissenschaftliche Tätigkeiten in einer der Dienststellen oder Einrichtungen ausüben, die in Anhang XVI des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes aufgeführt sind;In der Erwägung, dass dieser Situation dadurch Abhilfe geschaffen werden sollte, dass diesen Mitgliedern eine ähnliche Behandlung zuteil wird wie dem wissenschaftlichen Personal, das am 31. Juli 2017 im Amt war;In der Erwägung, dass zudem vertragliche Dienstleistungen, die in der Funktion eines wissenschaftlicher Hauptattachés mit der Gehaltstabelle A6Sc erbracht wurden, für die Berechnung des Dienstalters, das für die Beförderung in die Gehaltstabelle A5Sc erforderlich ist, in Betracht kommen;In Erwägung der Notwendigkeit, die Artikel 292, 295, 300 und 301 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes...

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