19. APRIL 2018 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung und des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter

DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Dekrets vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung, Artikel 7 Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, abgeändert durch das Dekret vom 2. März 2015, Artikel 8 § 3 Nummer 2, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 14. Dezember 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 15. Dezember 2017;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.987/1 des Staatsrates, das am 14. März 2018 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

In Erwägung des Gutachtens des Beirats für Familien- und Generationsfragen vom 4. September 2017;

Auf Vorschlag des für Familie zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Artikel 10 des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung wird wie folgt abgeändert:

  1. die Wortfolge "76 § 1 und § 2 Absatz 1" wird durch die Wortfolge "76 § 1, § 2 Absatz 1 und § 3" ersetzt;

  2. die Zahl "3,52" wird durch die Zahl "2,09" ersetzt.

    Art. 2 - Artikel 21 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  3. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:

    4. für die Beheizung dürfen keine Hochtemperaturstrahler verwendet werden. Die Heizkörper, die eine Gefahr für die Kinder darstellen, sind wirkungsvoll gesichert;

  4. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt:

    8. die Geländer erhöhter Terrassen entsprechen den Richtlinien des Ministers;

  5. Nummer 14 wird wie folgt ersetzt:

    14. bei Vorhandensein von Gewässern sind die Richtlinien des Ministers anwendbar;

  6. Nummer 15 wird wie folgt ersetzt:

    "15. bei Vorhandensein von gesundheitsschädlichen Pflanzen sind die Richtlinien des Ministers anwendbar;"

    Art. 3 - In Artikel 22 Absatz 2 Nummer 5 desselben Erlasses wird die Wortfolge "18 Grad Celsius" durch die Wortfolge "18 bis 20 Grad Celsius" ersetzt.

    Art. 4 - Im einleitenden Satz von Artikel 35 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort "dem" durch das Wort "der" ersetzt.

    Art. 5 - Artikel 37 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  7. in § 1 Absatz 2 Nummer 17 wird die Wortfolge "der jeweils örtlich und sachlich zuständigen KBAK" durch die Wortfolge "des KBAK des prioritären Einzugsgebiets" ersetzt;

  8. in § 2 Nummer 2 wird die Wortfolge "Modell für das Betreuungskonzept der" durch die Wortfolge "Konzept zur Betreuung der Kinder durch die" ersetzt.

    Art. 6 - In Artikel 59 desselben Erlasses wird die Wortfolge "Modell für das Betreuungskonzept der" durch die Wortfolge "Konzept zur Betreuung der Kinder durch die" ersetzt.

    Art. 7 - In Artikel 72 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses wird die Zahl "116,82" durch die Zahl "72,63" ersetzt.

    Art. 8 - In Artikel 74 Absatz 1 desselben Erlasses wird die Zahl "1,14" durch die Zahl "0,71" ersetzt.

    Art. 9 - Artikel 76 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  9. in § 1 wird die Zahl "4.500" durch die Zahl "5.486,95" ersetzt;

  10. in § 2 wird die Zahl "108,90" durch die Zahl "67,71" ersetzt;

  11. folgender § 3 wird eingefügt:

    § 3 - Der Tagesmütterdienst erhält für die Umsetzung der in Artikel 126 bis 129 festgelegten Sicherheitsbestimmungen einmal alle sechs Jahre einen Ausrüstungszuschuss von höchstens 17.927,57 Euro. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst, nachdem der Fachbereich die eingereichten Belege geprüft hat.

    Art. 10 - Artikel 81 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  12. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

    "Der Tagesmütterdienst sorgt dafür, dass die Erziehungsberechtigten innerhalb von einem Monat das durch den Tagesmütterdienst unterbreitete Angebot des Betreuungsplatzes durch die Entrichtung der im Anhang festgelegten Reservierungsgebühr bestätigen."

  13. in Absatz 3 wird die Wortfolge "Kann das vereinbarte Betreuungsangebot nicht aufrechterhalten werden" durch die Wortfolge "Kann der Tagesmütterdienst die vereinbarte Betreuung nicht aufrecht erhalten" ersetzt.

    Art. 11 - Artikel 82 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 3. September 2015, wird wie folgt abgeändert:

  14. § 2 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:

    "4. für Kinder, die einen Zuschlag zum Kindergeld für Kinder mit einer Beeinträchtigung erhalten, beträgt die Beteiligung pro Kind 70 % ."

  15. in § 3 wird die Zahl "3,52" durch die Zahl "2,09" ersetzt.

    Art. 12 - Artikel 87 Nummer 9 desselben Erlasses, wird wie folgt ersetzt:

    9. die Betten und Wiegen entsprechen den Richtlinien des Ministers;

    Art. 13 - Artikel 91 § 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:

    " § 4 - Eine Erweiterung der Anzahl Plätze unterliegt einer vorherigen Genehmigungspflicht.

    Zu diesem Zweck reicht die Kinderkrippe einen individuellen schriftlichen Antrag bei dem Fachbereich ein. Der Fachbereich erstellt innerhalb von 60 Tagen nach...

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