19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2013 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Mai 2010 zur Schaffung der Zentralen Fahrzeugdatenbank. - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2013 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Mai 2010 zur Schaffung der Zentralen Fahrzeugdatenbank.

Diese Übersetzung ist vom Übersetzungsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen in Brüssel erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2013 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Mai 2010 zur Schaffung der Zentralen Fahrzeugdatenbank

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2013 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Mai 2010 zur Schaffung der Zentralen Fahrzeugdatenbank. Das Ziel dieser Abänderung ist die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte teilweise umzusetzen.

Die Richtlinie 2011/82/EU zielt auf die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit ab, um die Zahl der Toten und Verletzten und der Sachschäden durch Verkehrsunfälle zu verringern. Ein wichtiger Bestandteil dieser Politik ist die konsequente Sanktion von in der Europäischen Union begangenen Straßenverkehrsdelikten, die die Straßenverkehrssicherheit erheblich gefährden.

In Ermangelung geeigneter Verfahren und ungeachtet der gebotenen Möglichkeiten werden jedoch Sanktionen in Form von Geldbußen für bestimmte Straßenverkehrsdelikte oft nicht durchgesetzt, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Zulassung des Fahrzeugs begangen wurden. Diese Richtlinie 2011/82/EU strebt an, dass selbst in diesen Fällen die Effektivität der Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gewährleistet ist.

Um die Verkehrssicherheit in der gesamten Union zu verbessern und die Gleichbehandlung von Fahrern zu gewährleisten, unabhängig davon, ob es sich bei den Zuwiderhandelnden um Ansässige oder Gebietsfremde handelt, sollte die Anwendung von Sanktionen unabhängig vom Mitgliedstaat der Zulassung des Fahrzeugs erleichtert werden. Zu diesem Zweck sollte ein System für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch bei bestimmten, genau festgelegten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten, ungeachtet ihrer Einstufung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats, eingerichtet werden, welches dem Deliktsmitgliedstaat, Zugang zu den Fahrzeugzulassungsdaten des Zulassungsmitgliedstaats gewährt.

Ein effizienterer grenzüberschreitender Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten, der die Identifizierung von Personen, die eines die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdeliktes verdächtig sind, erleichtern sollte, kann die Abschreckungswirkung erhöhen und zu einem vorsichtigeren Verhalten der Führer von Fahrzeugen beitragen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Deliktsmitgliedstaat zugelassen sind, und somit tödlichen Unfällen vorbeugen.

Es ist daher das Ziel, dass die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten Zugang zu den Fahrzeugzulassungsdaten gewähren, um den Austausch von Daten zu verbessern und die geltenden Verfahren zu beschleunigen.

In der Praxis handelt es sich um die teilweise Umsetzung der Richtlinie 2011/82/EU, in dem Sinn, dass eine belgische nationale Kontaktstelle bestimmt wird, die für den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten verantwortlich ist.

Dies steht somit im Einklang mit den Zielsetzungen, die bereits in Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 zur Schaffung der Zentralen Fahrzeugdatenbank vorgesehen sind, denn es geht in diesem Fall insbesondere darum "die Ermittlung, Strafverfolgung und -vollstreckung bei Straftaten zu erleichtern", "die Ausführung der Aufgaben der Straßenverkehrs- und Verkehrssicherheitspolizei, einschließlich der Sicherheit der Kraftfahrzeuge und Anhänger, zu erleichtern", "den Einzug der Steuern, Gebühren oder Entgelte für das Parken von Fahrzeugen zu erleichtern" sowie "die Verhängung von Verwaltungssanktionen zu ermöglichen".

In diesem Sinne wird gemäß der in der Richtlinie 2011/82/EU erwähnten europäischen Verpflichtung vorgesehen, dass die nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten einen Zugang zu den Daten aus dem belgischen Fahrzeugverzeichnis haben können für die Ermittlung, Verfolgung und...

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