18. NOVEMBER 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. November 2000 zur Ausführung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der regionalen direkten Abgaben

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben, insbesondere der Artikel 2, 6, 10 bis 16, 17bis, 18, 18bis, 19, 20bis, 20quater, 25, 26, 27, 31, 57bis, 63 § 2 Ziffer 1 und 64;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. November 2000 zur Ausführung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben, in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. Juni 2021 zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Juli 2018 zur Festlegung des Stellenplans des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

Aufgrund des Berichts vom 14. Juni 2021, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 18. Juni 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 14. Juli 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 28. Oktober 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 70.258/4;

In Erwägung der Notwendigkeit, verschiedene Bestimmungen zu aktualisieren, unter anderem um der neuen Struktur des Öffentlichen Dienstes der Wallonie gerecht zu werden;

In Erwägung der Notwendigkeit, das Verfahren in Bezug auf administrative Beschwerden anzupassen, um ein optimales Funktionieren der Verwaltung im Interesse der Steuerpflichtigen zu ermöglichen, unter anderem, um der Übernahme des Dienstes des Immobiliensteuervorabzugs Folge zu leisten;

In Erwägung schließlich der Notwendigkeit, verschiedene Bestimmungen anzupassen, um einen für den Steuerpflichtigen leichter zugänglichen und verständlicheren Text zu erhalten;

Auf Vorschlag des Ministers für Finanzen;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - In Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. November 2000 zur Ausführung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben wird die Ziffer 3 durch folgende Bestimmung ersetzt:

"3° Einnehmer: der Beamte des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Finanzen, der mit der Beitreibung von Steuerforderungen zugunsten der Wallonischen Region beauftragt ist, oder der Beamte, der diese Funktion ausübt. ".

Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. Juli 2017, wird aufgehoben.

Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. Juli 2019, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

"Art. 3 - Die in Artikel 2 des Dekrets erwähnten Beamten, die damit beauftragt sind, die Erklärungen in Empfang zu nehmen und zu überprüfen, sind:

  1. für die Anwendung der Verkehrssteuer, der Inbetriebsetzungssteuer, der Steuer auf Spiele und Wetten, der Spielautomatensteuer, der Steuer auf Automaten und der Steuer auf die Eröffnung von Schankstätten für gegorene Getränke: die Beamten der Abteilung Festlegung und Kontrolle...

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