18. MÄRZ 2021 - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts zwecks der quartalsweisen Einschaltung des Verzögerungsmechanismus (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - In Artikel 34 Ziffer 4 Buchstabe f des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 2. Mai 2019, werden die Wörter " § 7, und" zwischen die Wörter "oder Artikel 42/1, " und " § 7bis zurückgekauft würden" eingefügt.

Art. 2 - Artikel 42 § 2 Absatz 1 desselben Dekrets, ersetzt durch das Dekret vom 12. Dezember 2014, wird um folgenden Satz ergänzt:

"Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn der Betreiber des Übertragungsnetzes die Prognose nach Artikel 42/1 § 2 Absatz 2 mitteilt.".

Art. 3 - Artikel 42/1 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 29. Juni 2017 und abgeändert durch die Dekrete vom 31. Januar 2019 und 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:

  1. in Paragraf 1 Absatz 1 werden die Wörter "nach Artikel 34 Ziffer 4 Buchstabe f" gestrichen;

  2. in Paragraf 1 Absatz 2 wird das Wort "2021" durch das Wort "2024" ersetzt;

  3. in Paragraf 2 wird Absatz 1 durch Folgendes ersetzt:

    "Bis 2033 veröffentlicht die Verwaltung zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres eine detaillierte Prognose der erwarteten Entwicklung des Markts für grüne Zertifikate über die nächsten fünf Jahre. Diese Prognose umfasst mehrere Szenarien, die die Auswirkungen der wichtigsten Parameter, die diese Entwicklung beeinflussen, widerspiegeln.";

  4. in Paragraf 2 wird zwischen die Absätze 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Bis 2024 übermittelt der Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes der Regierung, der Verwaltung und der CREG jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember, auf der Grundlage der jüngsten detaillierten Prognose der Verwaltung, eine zwölfmonatige informative Prognose der Menge der grünen Zertifikate, die von den Grünstromerzeugern stammen, und schlägt gegebenenfalls das voraussichtliche Volumen der grünen Zertifikate vor, die im Laufe der folgenden vier Quartale von der Person anzuschaffen sind, die gemäß Paragraf 3 bestimmt wurde, um die Auswirkungen der in Paragraf 1 genannten grünen Zertifikate auf den Tarifaufschlag im Sinne von Artikel 42bis § 1 zu glätten.";

  5. in Paragraf 2 Absatz 2, der nun zu Absatz 3 wird, werden die Wörter "die Verwaltung und die CREG" durch die Wörter "die Regierung, die Verwaltung und die CREG" ersetzt.

  6. in Paragraf 2 wird Absatz 3 gestrichen;

  7. in Paragraf 2 wird Absatz 4 gestrichen;

  8. in Paragraf 2 wird Absatz 5, der nun zum Absatz 4 wird, durch folgende Bestimmung ersetzt:

    "Innerhalb von fünfundsiebzig Tagen nach dem Eingang des Vorschlags des Betreibers des lokalen Übertragungsnetzes nach Absatz 2 beschließt die Regierung auf Stellungnahme der Verwaltung und nachdem sie die eventuellen Bemerkungen der CREG zur Kenntnis genommen hat, ob sie eine Verzögerungsmaßnahme durchführt. Die Anzahl grüner Zertifikate, die von der Person...

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