18. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung des nationalen Noteinsatzplans über die Vorgehensweise bei einer terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 2020 zur Festlegung des nationalen Noteinsatzplans über die Vorgehensweise bei einer terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

18. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung des nationalen Noteinsatzplans

über die Vorgehensweise bei einer terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund der Artikel 37 und 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, insbesondere der Artikel 8 und 9 § 1, § 2 und § 5 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2016 zur Festlegung des nationalen Noteinsatzplans über die Vorgehensweise bei einer terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag;

Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund der Stellungnahme des beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres akkreditierten Finanzinspektors vom 13. März 2019;

Aufgrund der Stellungnahme des beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz akkreditierten Finanzinspektors vom 23. Oktober 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. November 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.979/2 des Staatsrates vom 24. Februar 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei vom 10. Januar 2019;

In Erwägung der Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren vom 28. März 2019;

In Erwägung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;

In Erwägung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, insbesondere des Artikels 11;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 18. April 1988 zur Schaffung des Koordinations- und Krisenzentrums der Regierung;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des...

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