18. JUNI 2020 - Ministerieller Erlass über den regionalen Ausschuss im Bereich landwirtschaftliche Naturkatastrophen

Der Minister für Landwirtschaft

Aufgrund des Dekrets vom 23. März 2017 zur Aufnahme eines neuen Titels X/1 über die Beihilfen zur Behebung der durch landwirtschaftliche Naturkatastrophen verursachten Schäden in das wallonische Gesetzbuch über die Landwirtschaft;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Mai 2017 zur Ausführung des Titels X/1 des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft betreffend den Schadensersatz für die durch landwirtschaftliche Naturkatastrophen verursachten Schäden;

Aufgrund der am 18. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 25. Mai 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 20. Mai 2020 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des am 15. Juni 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 67.413/4 des Staatsrats;

Artikel 1 - Beschwerden sind mit einem Einschreiben, das der Einsendung ein eindeutiges Datum verleiht, an die folgende Adresse zu richten:

Der Minister für Landwirtschaft

Regionaler Ausschuss im Bereich landwirtschaftliche Naturkatastrophen

Place des Célestines 1

5000 Namur

Art. 2 - Die in Artikel 16 Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Mai 2017 zur Ausführung des Titels X/1 des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft betreffend den Schadensersatz für die durch landwirtschaftliche Naturkatastrophen verursachten Schäden beginnt am Tag nach der Notifizierung der Ablehnung der Entschädigung. Fällt der fünfundvierzigste Tag jedoch auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, wird er auf den nachfolgenden Arbeitstag verlegt.

Art. 3 - Die Beschwerde mit Angabe der Identität und der Anschrift des Beschwerdeführers enthält die Klagegründe gegen die angefochtene Entscheidung und eine Kopie dieser Entscheidung, andernfalls ist die Beschwerde unwirksam.

Art. 4 - Die Beschwerde ist kostenlos.

Art. 5 - Die Prüfung der Beschwerde stützt sich auf den ersten vom...

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