18. JUNI 2020 - Erlass der Regierung zur Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung

Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des dekretalen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung, Artikel D.IV.1 § 2, abgeändert durch das Dekret vom 12. Dezember 2019;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 11. Juni 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 18. Juni 2020;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass im Kontext der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise und der durch die Föderalregierung auf Anraten des Nationale Sicherheitsrates beschlossenen Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung dieses Virus die Horeca-Betriebe unter besonderem Druck stehen; dass im Zuge der Lockerungen dieser Maßnahmen und der Wiedereröffnung der Horeca-Betriebe weiterhin die Vorgaben zur sozialen Distanzierung einzuhalten sind, was auch auf Ebene der gastronomischen Terrassen einen erhöhten Platzbedarf voraussetzt; dass ein städtebauliches Genehmigungsverfahren für gastronomische Terrassen über 50 m2 unverhältnismäßig zeit- und prozeduraufwändig wäre und eine unzumutbare Mehrbelastung für diese bereits geschwächten Betriebe darstellt, die einer kurzfristigen Unterstützung bedürfen; dass die vorliegende Maßnahme eine bedeutende Verwaltungsvereinfachung darstellt, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keine Aufschub mehr duldet;

In der Erwägung, dass die vorliegende Maßnahme unbeschadet aller anderen, weiterhin zu beantragenden Genehmigungen gilt, die im Hinblick...

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