18. JUNI 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Auszügen

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der Artikel 99 bis 128, 136, 154 und 156 bis 161 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung, so wie sie durch die Artikel 179 bis 186 des Gesetzes vom 21. Dezember 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz abgeändert worden sind.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

18. JUNI 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung

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TITEL 2 - Modernisierung des Personenstands

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KAPITEL 7 - Abänderungen des Strafgesetzbuches

  1. 99 - In Artikel 263 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Wörter "der Artikel 34 bis 44, 49, 50 und 334" durch die Wörter "von Buch 1 Titel 2" ersetzt.

  2. 100 - In Artikel 264 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Wörter "Artikel 45 § 1" durch die Wörter "Artikel 29 § 1" ersetzt.

  3. 101 - Artikel 361 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. März 1984 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 56 § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und § 3" durch die Wörter "Artikel 43 § 1" ersetzt.

    2. In Nr. 1 werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 und 56 desselben Gesetzbuches" durch die Wörter "wie in diesem Artikel vorgesehen" ersetzt.

    3. In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 56 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 42" ersetzt.

  4. 102 - In Artikel 362 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:

    Mit den im vorhergehenden Artikel erwähnten Strafen wird bestraft, wer ein neugeborenes Kind findet und die öffentlichen Hilfsdienste nicht wie in Artikel 45 des Zivilgesetzbuches vorgeschrieben unverzüglich hiervon in Kenntnis setzt.

  5. 103 - In Artikel 391octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juni 2013, wird § 4 wie folgt ersetzt:

    § 4 - Wenn die Nichtigkeit der Ehe durch ein formell rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen formell rechtskräftig gewordenen Entscheid ausgesprochen worden ist, übermittelt der Greffier der DPSU unverzüglich die Angaben des Urteils oder des Entscheids mit Vermerk des Datums, an dem die Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist.

    Die DPSU erstellt auf der Grundlage dieser Angaben einen Vermerk und verknüpft ihn mit der Eheschließungsurkunde.

    Die DPSU notifiziert dem Ausländeramt unverzüglich die gerichtliche Entscheidung mit Vermerk des Datums, an dem sie formell rechtskräftig geworden ist.

    Der Greffier setzt die Parteien unverzüglich davon in Kenntnis.

    KAPITEL 8 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches

  6. 104 - In Buch 1 Kapitel 7ter des Strafprozessgesetzbuches wird Artikel 106, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. Juli 2002 und ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2011, wie folgt ersetzt:

    "Art. 106 - § 1 - Wenn die Zeugenschutzkommission die in Artikel 104 § 2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte besondere Schutzmaßnahme vorschlägt, kann der Minister der Justiz durch einen ersten Ministeriellen Erlass in Abweichung von den Bestimmungen von Buch 1 Titel 2 und Titel 8/1 Kapitel 3 des Zivilgesetzbuches die Änderung des Namens, der Vornamen, des Geburtsdatums und des Geburtsorts der betreffenden Person erlauben.

    Das Verfahren zur Identitätsänderung wird nur bei Personen angewandt, die die belgische Staatsangehörigkeit haben.

    Die neue Identität wird auf Vorschlag des Zeugenschutzdienstes und nach Absprache mit dem Betreffenden oder seinem gesetzlichen Vertreter bestimmt und mit der Zustimmung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission dem Minister der Justiz mitgeteilt, der diese Identität in einen zweiten Ministeriellen Erlass aufnimmt.

    § 2 - Der Präsident der Zeugenschutzkommission fordert, dass in der in Titel 2 Kapitel 3 des Zivilgesetzbuches erwähnten Datenbank der Personenstandsurkunden folgender Vermerk in die Personenstandsurkunden der Begünstigten mit Angabe ihrer früheren Identität und in die Personenstandsurkunden mit Bezug auf die während des Verfahrens zur Identitätsänderung geborenen Kinder der Begünstigten eingetragen wird:

    "Artikel 106 des Strafprozessgesetzbuches - Erteilte Ermächtigung zur Änderung der Personenstandsdaten - Ursprünglicher Name und Vorname: (Begünstigter)."

    Für jeden in Absatz 1 erwähnten Vermerk wird ein identischer Vermerk ins Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen.

    Es dürfen weder Abschriften von Personenstandsurkunden noch Auszüge aus diesen Urkunden mit der früheren Identität des Begünstigten ausgestellt werden.

    § 3 - Der Präsident der Zeugenschutzkommission bestimmt die Gemeinden, die mit der Erstellung der in § 4 erwähnten Personenstandsurkunden beauftragt werden.

    Diese Gemeinden bestimmen dann in Absprache mit dem Zeugenschutzdienst den dazu ermächtigten Beamten der Gemeindeverwaltung.

    § 4 - Binnen zehn Tagen nach Unterzeichnung des in § 1 Absatz 3 erwähnten zweiten Ministeriellen Erlasses wird das Original dieses Erlasses dem Zeugenschutzdienst übermittelt. Letzterer setzt den Präsidenten der Zeugenschutzkommission davon in Kenntnis, der dann den von ihm bestimmten Standesbeamten ersucht, die Personenstandsurkunden in der Datenbank der Personenstandsurkunden zu erstellen.

    Die neuen Daten in Sachen Personenstand werden am Datum der Erstellung der Urkunde wirksam.

    Die neue Identität der Begünstigten wird im Nationalregister der natürlichen Personen registriert.

    § 5 - Der Zeugenschutzdienst bewahrt die Originale der in vorliegendem Artikel erwähnten Ersuchen und Ministeriellen Erlasse auf.

    Die Gemeindebehörden dürfen weder Abschriften der in vorliegendem Artikel erwähnten Ersuchen und Ministeriellen Erlasse noch Auszüge aus diesen Ersuchen und Erlassen ausstellen."

    KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz

  7. 105 - Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz wird aufgehoben.

  8. 106 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

    "Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 1231-1/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 1231-1/3 - § 1 - Damit die Antragschrift zulässig ist, müssen ihr neben der in Artikel 1231-1/2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Bescheinigung folgende Schriftstücke oder Angaben beigefügt werden...

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