18. JUNI 2018 - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 7. April 2003 zur Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Rates sowie zur Kontrolle der Mitteilungen der öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Die Überschrift des Dekrets vom 7. April 2003 zur Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Rates sowie zur Kontrolle der Mitteilungen der öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch das Dekret vom 29. März 2004, wird wie folgt ersetzt:

"Dekret zur Kontrolle der Wahlausgaben und des Ursprungs der Geldmittel für die Wahl des Parlaments und der Gemeinderäte sowie zur Kontrolle der Mitteilungen der öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft".

Art. 2 - Artikel 1 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 29. März 2004, wird wie folgt ersetzt:

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne des vorliegenden Dekrets versteht man unter:

1. Gemeinderäte: alle Gemeinderäte des deutschen Sprachgebiets;

2. Gesetz vom 31. Dezember 1983: Gesetz über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft;

3. Gesetz vom 4. Juli 1989: Gesetz über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien;

4. Gesetz vom 19. Mai 1994: Gesetz zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden;

5. Hauptwahlvorstand: Hauptwahlvorstand des Wahlkreises, der in Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmt ist;

6. Mitteilungen: alle für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen und Informationskampagnen der Regierung, eines bzw. mehrerer ihrer Mitglieder und des Präsidenten des Parlaments, zu denen diese nicht aufgrund einer Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmung verpflichtet sind und die mittelbar oder unmittelbar durch öffentliche Mittel finanziert werden;

7. Parlament: Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

8. Politische Partei: Vereinigung natürlicher Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die an den durch die Verfassung und durch das Gesetz vorgesehenen Wahlen teilnimmt, die gemäß Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft Kandidaten vorschlägt und die in den Grenzen der Verfassung, des Gesetzes und des Dekrets versucht, die Äußerung des Volkswillens in der in ihrer Satzung oder in ihrem Programm festgelegten Art und Weise zu beeinflussen.

Als Komponenten einer politischen Partei gelten Einrichtungen, Vereinigungen, Gruppierungen und regionale Gliederungen einer politischen Partei, ungeachtet ihrer Rechtsform, die unmittelbar mit dieser politischen Partei verbunden sind, und zwar:

- Studiendienste,

- wissenschaftliche Einrichtungen,

- Einrichtungen für politische Bildung,

- Produzenten konzessionierter politischer Sendungen,

- die in Artikel 22 des unter Nummer 3 angeführten Gesetzes erwähnte Einrichtung,

- Gliederungen auf Ebene der Bezirke und/oder Wahlkreise für die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Gemeinschafts- und Regionalparlamente,

- politische Fraktionen in den Föderalen Kammern, Gemeinschafts- und Regionalparlamenten und Provinzialräten und in Einrichtungen, die als Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht organisiert sind und die Dotationen oder Zuschüsse erhalten, die diese Versammlungen den politischen Parteien oder politischen Fraktionen bewilligen;

9. Regierung: Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

10. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die dauerhaft einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen;

11. Wahlgesetzbuch: Wahlgesetzbuch vom 12. April 1894.

Art. 3 - Artikel 2 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:

  1. Folgende Überschrift wird eingefügt:

    "Art. 2 - Kontrollausschuss".

  2. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:

    1. Zwischen das Wort "Wahlausgaben" und das Wort "für" wird die Wortfolge "und des Ursprungs der...

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