18. JUNI 2017 - Königlicher Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen, so wie er abgeändert worden ist durch den Ministeriellen Erlass vom 21. Dezember 2017 zur Anpassung der Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung in mehreren Königlichen Erlassen zur Ausführung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge und des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

18. JUNI 2017 - Königlicher Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen, Mehrwertsteuer und Anwendungsbereich

Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG teilweise um.

Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen

  1. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Ausdruck:

    1. Gesetz: das Gesetz vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge,

    2. Auftrag: einen öffentlichen Auftrag, eine Rahmenvereinbarung und einen Wettbewerb wie in den Artikeln 2 Nr. 17, 18, 20, 21, 31 und 35 des Gesetzes bestimmt,

    3. Auftrag zum Gesamtpreis: einen Auftrag, bei dem ein Pauschalpreis die gesamten Leistungen des Auftrags oder jedes einzelnen Postens deckt,

    4. Auftrag laut Preisaufstellung: einen Auftrag, bei dem die Einheitspreise der verschiedenen Posten Pauschalpreise sind und die Mengen, insofern für die Posten Mengen bestimmt werden, wahrscheinliche Mengen sind oder mittels einer Marge angegeben werden. Die Posten werden auf der Grundlage der tatsächlich bestellten und erbrachten Mengen verrechnet,

    5. Auftrag aufgrund überprüfter Auslagen: einen Auftrag, bei dem der Preis der erbrachten Leistungen nach Überprüfung der geforderten Preise entsprechend der Angaben bestimmt wird, die in den Auftragsunterlagen enthalten sind und sich auf die anrechnungsfähigen Kostenbestandteile, das Kalkulationsverfahren und die Höhe der darauf anzuwendenden Margen beziehen,

    6. Mischauftrag: einen Auftrag, bei dem die Preise nach mehreren der in den Nummern 3 bis 5 bestimmten Verfahren festgelegt werden,

    7. zusammenfassendes Aufmaß: eine Auftragsunterlage, in der Leistungen im Rahmen eines Bauauftrags in verschiedene Posten aufgegliedert und für jeden einzelnen Posten Menge oder Verfahren für die Preisfestsetzung angegeben werden,

    8. Verzeichnis: eine Auftragsunterlage, in der Leistungen im Rahmen eines Liefer- oder Dienstleistungsauftrags in verschiedene Posten aufgegliedert und für jeden einzelnen Posten Menge oder Verfahren für die Preisfestsetzung angegeben werden,

    9. qualifizierte elektronische Signatur: eine in Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnte fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für uelektronische Signaturen beruht,

    10. Einreichungsbericht: einen Bericht, der durch die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnte elektronische Plattform erstellt wird und der eine Liste der im Rahmen des Vergabeverfahrens vom Bewerber oder Bieter übermittelten Unterlagen enthält,

    11. Einheitliche Europäische Eigenerklärung, abgekürzt EEE: eine Eigenerklärung von Wirtschaftsteilnehmern, die als vorläufiger Nachweis ihrer Eignung dient und Bescheinigungen von Behörden oder Dritten ersetzt. Diese Unterlage ist in der Durchführungsverordnung 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorgesehen, die in Artikel 73 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt ist,

    12. Beschafferprofil: eine online an einer Internetadresse gestellte Plattform, die die für die Entmaterialisierung von Vergabeverfahren erforderlichen Instrumente und Vorrichtungen einschließlich der in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten Instrumente für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe zentralisiert und sie Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung stellt. Diese Site enthält ebenfalls Angaben über regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen, laufende Vergabeverfahren, geplante Beschaffungen, vergebene öffentliche Aufträge, annullierte Verfahren und alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse,

    13. Dienstleistungsauftrag in einem betrugsanfälligen Bereich: einen Dienstleistungsauftrag, der im Rahmen von Tätigkeiten vergeben wird, die in Artikel 35/1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnt sind und in den Anwendungsbereich der gesamtschuldnerischen Haftung für Lohnschulden fallen.

    Abschnitt 3 - Mehrwertsteuer

  2. 3 - Außer bei anders lautender Bestimmung in vorliegendem Erlass sind in vorliegendem Erlass erwähnte Beträge Beträge ohne Mehrwertsteuer.

    Abschnitt 4 - Anwendungsbereich

  3. 4 - § 1 - Vorliegender Erlass ist ausschließlich auf öffentliche Aufträge anwendbar, die in den Anwendungsbereich von Titel 3 des Gesetzes fallen. Gemäß Artikel 94 Absatz 1 des Gesetzes ist vorliegender Erlass nicht auf öffentliche Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt und die vergeben werden von:

    1. den in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes bestimmten öffentlichen Unternehmen für Aufträge, die sich nicht auf ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstleistungsbereichs im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz beziehen,

    2. den in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes bestimmten Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben,

    3. den in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes bestimmten öffentlichen Auftraggebern für Aufträge, die sich auf die Stromerzeugung beziehen.

    § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Titel 3 Kapitel 6 des Gesetzes sind folgende Artikel auf öffentliche Aufträge für die in Anlage III zum Gesetz erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen anwendbar:

    1. nur die Artikel 6 bis 11, 21, 22, 31, 32, 33, 46 bis 58, 61, 63, 65 bis 73, 125 und 126, wenn Auftraggeber beschließen, gemäß Artikel 159 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes das vereinfachte Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb anzuwenden,

    2. nur die Artikel 6 bis 8, 10, 11, 33, 46 bis 58, 61, 63, 65 bis 69, 72, 73, 125 und 126, wenn Auftraggeber beschließen, gemäß Artikel 159 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb anzuwenden,

    3. nur die Artikel 6 bis 11, 21, 22, 31, 32, 33, 46 bis 58, 61, 63, 65 bis 69, 72, 73, 125 und 126, wenn Auftraggeber beschließen, gemäß Artikel 159 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes ein Verfahren sui generis mit vorheriger Bekanntmachung anzuwenden,

    4. alle Artikel, die auf das gewählte Vergabeverfahren oder die gewählte Beschaffungstechnik anwendbar sind, wenn Auftraggeber beschließen, Artikel 159 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes anzuwenden.

    Auftraggeber können andere Bestimmungen des vorliegenden Erlasses auf öffentliche Aufträge für soziale und andere besondere Dienstleistungen anwendbar machen. Zu diesem Zweck vermerken sie die betreffenden anderen Bestimmungen in den Auftragsunterlagen.

    § 3 - Gemäß Artikel 162 des Gesetzes sind nur die Artikel 6, 7 und 121 des vorliegenden Erlasses auf die in Titel 3 Kapitel 7 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Aufträge mit geringem Wert anwendbar.

    § 4 - Nur Artikel 122 und die durch diese Bestimmung für anwendbar erklärten Artikel sind auf die in Artikel 28 § 1 Nr. 4 Buchstabe a) und b) des Gesetzes, zusammen mit Artikel 108 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes gelesen, erwähnten Aufträge zur Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Rechtsvertretung oder zur Vorbereitung eines Verfahrens anwendbar.

  4. 5 - Eine nicht erschöpfende Liste öffentlicher Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes befindet sich in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass.

    KAPITEL 2 - Schätzung des Auftragswerts

  5. 6 - Die bei der Einleitung des Verfahrens vorgenommene Schätzung des Auftragswerts bestimmt die Regeln, die während des gesamten Ablaufs des Verfahrens anwendbar sind, insofern die Anwendung dieser Regeln vom geschätzten Auftragswert abhängt oder aus der Verpflichtung zu einer vorherigen europäischen Bekanntmachung hervorgeht.

  6. 7 - § 1 - Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der vom Auftraggeber geschätzte zahlbare Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer. Bei der Schätzung werden Gesamtlaufzeit und -wert des Auftrags und insbesondere Folgendes berücksichtigt:

    1. alle vorgeschriebenen und zulässigen Optionen,

    2. alle Lose,

    3. alle Wiederholungen im Sinne von Artikel 124 § 1 Nr. 8 des Gesetzes,

    4. alle festen und bedingten Abschnitte des Auftrags,

    5. alle Prämien oder Zahlungen an Bewerber, Teilnehmer oder Bieter, die der Auftraggeber vorsieht,

    6. gegebenenfalls Überprüfungsklauseln,

    7. Verlängerungen.

    § 2 - Besteht ein Auftraggeber aus mehreren eigenständigen Organisationseinheiten, so wird der geschätzte Gesamtwert der Aufträge für alle einzelnen Organisationseinheiten berücksichtigt.

    Ungeachtet des Absatzes 1 können die Werte auf der Ebene der betreffenden...

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