18. JULI 2019 - Ministerieller Erlass über die eingehende Diagnose der Zentralheizungsanlagen

Der Minister für Energie,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der Luftverschmutzung, Artikel 1 Ziffer 4 und 5;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2009 zur Verhütung der Luftverunreinigung, die durch Zentralheizungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder zur Brauchwasserbereitung verursacht wird, und zur Reduzierung des Energieverbrauchs dieser Anlagen, Artikel 12 § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 3 und § 4 Ziffer 1, Artikel 29 § 2 Absatz 2 und Artikel 49 § 1;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 2. April 2015 über die eingehende Diagnose der Zentralheizungsanlagen;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 17. Juli 2019;

Aufgrund des am 17. Juni 2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 66.210/4 des Staatsrats,

Beschließt :

Artikel 1 - § 1. Die eingehende Diagnose im Sinne von Artikel 9 § 1 Ziffer 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2009 zur Verhütung der Luftverunreinigung, die durch Zentralheizungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder zur Brauchwasserbereitung verursacht wird, und zur Reduzierung des Energieverbrauchs dieser Anlagen, wird anhand der in den Paragrafen 2 und 3 genannten Instrumente durchgeführt.

§ 2. Die eingehende Diagnose des Typs I wird anhand eines der folgenden Instrumente durchgeführt:

  1. die "Rechenregel für die Ermittlung des Wirkungsgrads der Kessel (≤100kW)" genannte, von der Verwaltung zur Verfügung gestellte Rechenregel;

  2. die "Tabellenkalkulation für die Ermittlung des Wirkungsgrads der Kessel (=100kW)" genannte, von der Verwaltung zur Verfügung gestellte Computeranwendung.

    § 3. Die eingehende Diagnose des Typs II wird anhand der von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Software "Audit H100" durchgeführt.

    1. 2 - § 1. Der Bericht über die eingehende Diagnose des Typs I umfasst mindestens folgende Angaben:

  3. die Anschrift des Gebäudes und des Eigentümers;

  4. die Kontaktdaten des für eingehende Diagnosen zugelassenen Technikers und das Datum der Diagnose;

  5. die Art der Heizungsanlage;

  6. die Kenndaten des Heizkessels und des Brenners;

  7. die Art des Brennstoffs und die beobachteten Verbrauchsdaten;

  8. die Prüfung des Wirkungsgrads des Heizkessels und seiner Überdimensionierung;

  9. das ausführliche Gutachten des für...

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