18. JULI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung über Heizöllageranlagen mit einem Fassungsvermögen zwischen 500 und 24.999 Litern und zur Abänderung verschiedener einschlägiger Bestimmungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 3, und Artikel 66;

Aufgrund des Dekrets vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung, Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 4 und 9;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten;

Aufgrund der am 26. Juni 2018 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 28. Februar 2019 gegebenen Einverständnisses des Haushaltsministers;

Aufgrund des Berichts vom 20. Juni 2018, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 11. März 2019 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens binnen einer Frist von dreißig Tagen in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12 Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der am 25. März 2019 erfolgten Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß Artikel 5 § 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass ist auf die zwecks der Heizung von Gebäuden eingesetzten Heizöllageranlagen mit einem Fassungsvermögen zwischen 500 und 24.999 Litern anwendbar.

Art. 2 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die folgenden Definitionen:

  1. Verwaltung: der Öffentliche Dienst der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt, der von seinem Generaldirektor oder dessen Beauftragten vertreten wird;

  2. Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2003: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2003 zur Festlegung der integralen Bedingungen für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in ortsfesten Behältern, mit Ausnahme der Lagereinrichtungen für Erdölprodukte und gefährliche Stoffe sowie der Lager in den Tankstellen;

  3. Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. November 2007: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. November 2007 zur Festlegung der integralen Bedingungen in Bezug auf die Anlagen für den Vertrieb von flüssigen Kohlenwasserstoffen mit einem Flammpunkt von über 55°C bis 100°C für Motorfahrzeuge zu gewerblichen Zwecken außer dem Verkauf an die Öffentlichkeit, wie z.B. die Verteilung von Kohlenwasserstoffen zwecks der Versorgung einer durch den Betrieb selbst verwalteten Fahrzeugflotte oder auf eigene Rechnung, wobei diese Anlagen maximal zwei Zapfhähne haben und soweit die Kapazität des Lagers für flüssige Kohlenwasserstoffe bei mindestens 3.000 Litern und unter 25.000 Litern liegt;

  4. Auffangbecken: ein undurchlässiges Behältnis, dessen Wände heizöldicht sind, das mit dem Behälter zu einem Ganzen verbunden ist, und dessen Fassungsvermögen gleich oder größer als das Fassungsvermögen des Behälters ist;

  5. Fassungsvermögen: das gesamte Fassungsvermögen der die Lageranlage zusammenstellenden Behälter, in Liter Wasser;

  6. Abtretung einer Immobilie: eine Abtretung nach Artikel 2 Ziffer 27 des Dekrets vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung;

  7. Sammler von gefährlichen Abfällen: ein gemäß den Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 9. April 1992 über die gefährlichen Abfälle (B.S. 23.06.1992) zugelassener Sammler;

  8. Transporteur von gefährlichen Abfällen: ein gemäß den Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 9. April 1992 über die gefährlichen Abfälle (B.S. 23.06.1992) zugelassener Transporteur;

  9. Kontrolleur: eine mit der Inbetriebnahme und der periodischen Kontrolle einer Lageranlage beauftragte Person, die entweder ein im Fach Lageranlagen zugelassener fachkundiger Sachverständiger im Sinne von Artikel 681bis/73 des Titels III der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung oder ein zugelassener Techniker im Sinne von Artikel 634ter/4 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung ist;

  10. Lageranlage: eine aus einem oder mehreren Behältern, die an einen Öl-Heizkessel oder einen Ölofen angeschlossen sind, bestehende Lagervorrichtung, einschließlich ihrer Zusatzausrüstungen;

  11. bereits bestehende Lageranlage: eine Lageranlage, die aus einem oder mehreren bereits bestehenden Behältern besteht;

  12. doppelter Schutz: ein einwandiger Behälter, der sich in einer Auffangwanne, einem Auffangbecken oder einer flüssigkeitsdichten Grube befindet, oder ein doppelwandiger Behälter;

  13. Auffangwanne: eine ununterbrochene, wannenförmige Fläche mit für Heizöl undurchlässigen Wänden, die zur Aufstellung eines oder mehrerer oberirdischer Behälter dient, deren Struktur aus unbrennbarem Material besteht, und eine ausreichende mechanische und chemische Widerstandsfähigkeit gegen Heizöl aufweist. Diese Auffangfläche muss jederzeit hindernisfrei sein, und hat ein Fassungsvermögen, das mindestens dem Fassungsvermögen des größten Behälters oder aber der Hälfte des gesamten Fassungsvermögens aller in der Auffangwanne vorhandenen Behälter, je nachdem was der höchste Wert ist, entspricht;

  14. Zusatzausrüstungen: die Entlüftungs- und Füllrohrleitungen, das Absaugsystem, der Überlaufschutz, das Leckerkennungssystem, der Füllstandsanzeiger, und die sonstigen an den Behälter angeschlossenen Bauteile;

  15. Aufsichtsbeamter: die von der Regierung benannten, mit der Kontrolle der Anwendung der in Artikel D.138 genannten Gesetze und Dekrete beauftragten Bediensteten;

  16. flüssigkeitsdichte Grube: eine unterirdische Konstruktion mit für alle Flüssigkeiten undurchlässigen Wänden zur Aufnahme einer Lageranlage;

  17. technische Leitlinien: die in den in Artikel 18 des Dekrets vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung erwähnten Wallonischen Kodex der guten fachlichen Praxis eingefügten Referenzleitlinien;

  18. undurchlässig: mit einem dynamischen Durchlässigkeitskoeffizienten gegenüber Kohlenwasserstoffen unter 2.10-9 cm/s oder mit einer gesamten statischen Aufnahmefähigkeit für Wasser (NBN B 15-215) unter 7,5 %;

  19. "ISSeP": das durch das Dekret vom 7. Juni 1990, insbesondere Artikel 4 § 3, abgeändert durch das Dekret vom 9. April 1998, gegründete wissenschaftliche Institut öffentlichen Dienstes ("Institut scientifique de service public");

  20. Heizöl: das Heizöl nach Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2018 über die Bezeichnungen und Merkmale des Heizöls und des Dieselkraftstoffs im Sinne von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2018 über die Bezeichnungen und Merkmale des Dieselkraftstoffs und der Benzinarten;

  21. Flammpunkt: die nach der belgischen Norm EN ISO 2719 festgelegte Temperatur in geschlossenem Tiegel;

  22. ortsfestes Behältnis: ein Behältnis, das angesichts seines Gewichts, seiner Bodenverankerung oder der an ihm befestigten Umfüllvorrichtungen nicht einfach zu verlegen ist;

  23. Behälter: jedes ortsfeste Behältnis, das für die Lagerung von Heizöl benutzt wird;

  24. oberirdischer Behälter: ein Behälter, der entweder unter freiem Himmel, oder in einem Raum, oder auch in einer nicht zugeschütteten, flüssigkeitsdichten Grube aufgestellt werden kann;

  25. doppelwandiger Behälter: ein Behälter, der eine Doppelabdichtung zwischen der gelagerten Flüssigkeit und der Umwelt gewährleistet, und mit einem Leckerkennungssystem ausgestattet ist;

  26. Batteriebehälter: eine Gruppe von ortsfesten Behältnissen, die anhand ein und derselben Füllleitung versorgt werden;

  27. eingegrabener Behälter: ein Behälter, der sich völlig oder teilweise unter dem Bodenniveau befindet und dessen Wände in direktem Kontakt mit dem umgebenden Erdreich oder mit dem Schüttstoff stehen;

  28. bereits bestehender Behälter: ein Behälter, der vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in Betrieb ist;

  29. Überlaufschutz: ein System, das die Befüllung des Behälters automatisch stoppen kann;

  30. Leckerkennungssystem: ein System, das ständig Undichtigkeiten an einer der Wände eines Behälters oder an einer Leitung erkennen kann;

  31. gemischte Nutzung: ein Behälter, der sowohl zum Zwecke der Heizung von Gebäuden im Sinne des vorliegenden Erlasses wie auch zum Zwecke einer Aktivität benutzt wird, die dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2003 oder dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. November 2007 unterliegt;

  32. Präventivzone: eine Präventivzone im Sinne von Artikel D.2 Ziffer 94 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet.

    KAPITEL II - Angleichung an die geltenden Vorschriften

    Art. 3 - § 1. Innerhalb von drei Jahren nach jeder Abtretung einer Immobilie, durch die er die Lageranlage in Besitz genommen hat, hat der Eigentümer der Lageranlage oder sein Bevollmächtigter seine Lageranlage an die geltenden Vorschriften anzugleichen. Demzufolge wird ein Kontrolleur herangezogen, um

  33. die Lageranlage in Übereinstimmung mit Artikel 37 zu kontrollieren;

  34. eine Plakette im Sinne von Artikel 38 zuzuweisen.

    Wenn sich der Behälter in einer Präventivzone befindet, ist die in Absatz 1 genannte Frist zwei Jahre.

    § 2. Wenn die Bestimmungen nach Paragraf 1 nicht eingehalten werden, erlässt der Minister Maßnahmen, um das Befüllen der Lageranlage zu untersagen.

    Art. 4 - Bei der Abtretung einer Immobilie übermittelt der Veräußerer dem Erwerber unbeschadet von Artikel 3 § 1 die Bescheinigung über die Inbetriebnahme oder über die letzte durchgeführte periodische Kontrolle der Lageranlage.

    KAPITEL III - Technische Leitlinien

    Art...

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