18. JULI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung über Gas-Direktleitungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in seiner abgeänderten Fassung, Artikel 20;

Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts, Artikel 29 § 2, abgeändert durch das Dekret vom 21. Mai 2015;

Aufgrund der am 11. Dezember 2018 abgegebenen Stellungnahme CD-18l11-CWaPE-1822 der Wallonischen Kommission für Energie ("Commission wallonne pour l'énergie");

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 16. Oktober 2018;

Aufgrund des am 20. Mai 2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat eingereichten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der am 20. Dezember 2018 abgegebenen Stellungnahme Nr. 18.10 des Pools "Energie";

In der Erwägung, dass der Begriff der Direktleitung eine Ausnahme von der Verpflichtung des Anschlusses an das Netz darstellt, und dass das vorrangige Ziel einer Direktleitung nicht die Ausschaltung oder die Verringerung der bestehenden Netzanschlusskapazität sein kann;

Auf Vorschlag des Ministers für Energie;

Nach Beratung,

Beschließt:

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Dekret vom 19. Dezember 2002: das Dekret vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts;

  2. Antragsteller: jede natürliche oder juristische Person, die bei der Wallonischen Kommission für Energie ("Commission wallonne pour l'Energie" - "CWaPE") einen Antrag zwecks des Baus einer Direktleitung oder der Regularisierung einer bestehenden Direktleitung einreicht;

  3. einzelner Produktionsstandort: der Produktionsstandort, der entweder

    1. nicht an das Verteilernetz oder das Transportnetz angeschlossen ist, oder

    2. eine Verstärkung des bestehenden Anschlusses oder des Verteiler- bzw. Transportnetzes erfordert, oder

    3. auf demselben Gelände gelegen ist wie der Kunde, den er mit Gas versorgt oder versorgen soll;

  4. einzelner Kunde: der Kunde, der nicht an das Verteilernetz angeschlossen ist, oder der eine Verstärkung des bestehenden Anschlusses oder des Verteiler- oder Transportnetzes benötigt, oder der auf demselben Gelände gelegen ist wie der Produktionsstandort, der ihn mit Gas versorgt oder versorgen soll;

  5. Speicherunternehmen: das Gasunternehmen, das eine Speicheranlage besitzt oder betreibt;

  6. Speicheranlage: eine Anlage, die für die Speicherung von Erdgas oder von mit Erdgas kompatiblem Gas unter gasförmiger oder flüssiger Form benutzt wird, mit Ausnahme des Teils, der für Produktions-, Verteilungs- oder Transportaktivitäten benutzt wird.

    KAPITEL II - Gewährungskriterien

    Art. 2 - Wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, ist er in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums wohnhaft und hat er dort tatsächlich seinen Wohnsitz, und zwar sowohl bei der Einreichung des Antrags als auch nach der Gewährung der Genehmigung zum Bau der Direktleitung.

    Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, ist diese gemäß der belgischen Gesetzgebung oder der Gesetzgebung eines der in Absatz 1 erwähnten Staaten gebildet und verfügt sie in Belgien oder in einem dieser Staaten über eine Zentralverwaltung, eine Hauptniederlassung oder einen Gesellschaftssitz, deren bzw. dessen Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der belgischen Wirtschaft oder der Wirtschaft eines der vorerwähnten Staaten steht.

    Art. 3 - § 1. Sowohl bei der Einreichung des Antrags als auch nach der Gewährung der Genehmigung zum Bau der Direktleitung verfügt jeder Antragsteller über ausreichende technische Kapazitäten für die Ausübung der im Antrag angeführten Aktivitäten. Die Direktleitung unterliegt den anwendbaren Vorschriften der technischen Regelung.

    § 2. Um die...

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