18. JULI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung über geschlossene Unternehmensnetze für Gas und Elektrizität

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in seiner abgeänderten Fassung, Artikel 20;

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, Artikel 15ter § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Dekret vom 17. Juli 2008, ersetzt durch das Dekret vom 11. April 2014 und abgeändert durch das Dekret vom 17. Juli 2018;

Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts, Artikel 16ter § 1 Absatz 4, eingefügt durch das Dekret vom 17. Juli 2008, ersetzt durch das Dekret vom 21. Mai 2015 und abgeändert durch das Dekret vom 17. Juli 2018;

Aufgrund der am 11. Dezember 2018 abgegebenen Stellungnahme CD-18l11-CWaPE-1822 der Wallonischen Kommission für Energie ("Commission wallonne pour l'énergie");

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts;

Aufgrund des am 20. Mai 2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat eingereichten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der am 20. Dezember 2018 abgegebenen Stellungnahme Nr. 18.10 des Pools "Energie";

In der Erwägung, dass ein geschlossenes Unternehmensnetz eine Ausnahme von der Verpflichtung des Anschlusses an das Verteilernetz und lokale Transportnetz darstellt, und dass das vorrangige Ziel eines geschlossenen Unternehmensnetzes nicht die Ausschaltung oder die Verringerung der bestehenden Netzanschlussleistung oder die Vermeidung von Auflagen in Verbindung mit der Anwendung von Verpflichtungen öffentlichen Dienstes sein kann;

In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass auf die Genehmigung von neuen geschlossenen Unternehmensnetzen, von Änderungen an Letzteren sowie von Änderungen an bereits gemeldeten geschlossenen Unternehmensnetzen Anwendung findet;

Auf Vorschlag des Ministers für Energie;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die folgenden Definitionen:

  1. Elektrizitätsdekret vom 12. April 2001: das Dekret vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts;

  2. Gasdekret vom 19. Dezember 2002: das Dekret vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts;

  3. Antragsteller: die natürliche oder juristische Person, die bei der CWaPE einen Antrag zwecks der Durchführung eines geschlossenen Unternehmensnetzes einreicht;

  4. verbundenes Unternehmen: ein verbundenes Unternehmen im Sinne von Artikel 11 Ziffer 1 des Gesellschaftsgesetzbuches sowie jedes assoziierte Unternehmen im Sinne von Artikel 12 des Gesellschaftsgesetzbuches.

    KAPITEL II - Gewährungskriterien

    Art. 2 - § 1. Wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, ist er in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums wohnhaft und hat er dort tatsächlich seinen Wohnsitz, und zwar sowohl bei der Einreichung des Antrags als auch nach der Gewährung der Genehmigung zur Durchführung und zur Bewirtschaftung eines neuen geschlossenen Unternehmensnetzes.

    Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, ist diese gemäß der belgischen Gesetzgebung oder der Gesetzgebung eines der in Absatz 1 erwähnten Staaten gebildet und verfügt sie in Belgien oder in einem dieser Staaten über eine Zentralverwaltung, eine Hauptniederlassung oder einen Gesellschaftssitz, deren bzw. dessen Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der belgischen Wirtschaft oder der Wirtschaft eines der vorerwähnten Staaten steht.

    § 2. Der Antragsteller bescheinigt das Eigentum oder das Recht, das ihm die Nutzung der Infrastrukturen und Ausrüstungen des geschlossenen Unternehmensnetzes garantiert, für das er den Genehmigungsantrag einreicht.

    Art. 3 - § 1. Sowohl bei der Einreichung des Antrags als auch nach der Gewährung der Genehmigung zur Durchführung und Bewirtschaftung eines neuen geschlossenen Unternehmensnetzes verfügt der Antragsteller über ausreichende technische Kapazitäten für die Ausübung der im Antrag angeführten Aktivitäten. Das geschlossene Unternehmensnetz unterliegt den anwendbaren Vorschriften der betreffenden technischen Regelung.

    § 2. Damit überprüft werden kann, ob seine technischen Kapazitäten ausreichen, legt der Antragsteller der CWaPE Folgendes vor:

  5. eine Beschreibung der für den Bau und den Betrieb des geschlossenen Unternehmensnetzes in Aussicht genommenen technischen Mittel sowie die vorgesehene Betriebsdauer;

  6. die gemäß den Bestimmungen der technischen Regelung eingesetzten...

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