18. JULI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2008 über die Gewährung von Zuschüssen an die untergeordneten Behörden in Sachen Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, Artikel 6, abgeändert durch die Dekrete vom 22. März 2007, 10. Mai 2012, 23. Juni 2016 und 16. Februar 2017, Artikel 16, Artikel 18bis, eingefügt durch das Dekret vom 10. Mai 2012, Artikel 27bis, eingefügt durch das Dekret vom 16. Februar 2017 und Artikel 28, abgeändert durch das Dekret vom 5. Juni 2008;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2008 über die Gewährung von Zuschüssen an die untergeordneten Behörden in Sachen Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen;

Aufgrund des Berichts vom 26. April 2019, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 15. Mai 2019 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 23. Mai 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 1. Juli 2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 66.304/4 des Staatsrates;

Aufgrund der am 5. Juli 2019 abgegebenen Stellungnahme der Vereinigung der Städte und Gemeinden der Wallonie;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - Artikel 14 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2008 über die Gewährung von Zuschüssen an die untergeordneten Behörden in Sachen Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 9. Juni 2016, durch Folgendes ersetzt:

"Art. 14 - Die Bezuschussung der in Artikel 12 Ziffer 1 angeführten Aktionen wird jeweils auf folgenden Betrag festgesetzt:

  1. für Aktionen, die auf interkommunaler Ebene in Absprache mit der Region durchgeführt werden: höchstens 30 Cent pro Einwohner und Jahr und 60 % der Kosten der Aktionen;

  2. für Aktionen, die auf kommunaler Ebene beschlossen und durchgeführt werden: maximal 30 Cent pro Einwohner und Jahr und sechzig Prozent der Kosten der Aktionen, mit einem Mindestbetrag von 1.500 Euro.

    Der in Absatz 1 Ziffer 2 genannte Höchstbetrag wird wie folgt erhöht:

  3. um zehn Prozent, wenn die Gemeinde eine lokale Agenda 21 besitzt;

  4. um 50 Cent pro Einwohner, wenn die Gemeinde den in Anlage 2 genannten Ansatz "Zero Waste" anwendet...

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