18. JULI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. September 2015 über die elektrischen Direktleitungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, Artikel 29 § 2, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 2014;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. September 2015 über die elektrischen Direktleitungen;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 16. Oktober 2018;

Aufgrund der am 11. Dezember 2018 abgegebenen Stellungnahme CD-18/11-CWaPE-1822 der Wallonischen Kommission für Energie ("Commission wallonne pour l'énergie");

Aufgrund der am 20. Dezember 2018 abgegebenen Stellungnahme Nr. 18.10 des Pools "Energie";

Aufgrund des am 20. Mai 2019 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Energie;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. September 2015 über die elektrischen Direktleitungen wird die Ziffer 5 aufgehoben.

Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

  1. die Paragrafen 1 und 2 werden durch Folgendes ersetzt:

    " § 1. Der Antragsteller rechtfertigt den Bau einer Direktleitung oder die Regularisierung einer Direktleitung mittels einer begründeten Mitteilung, in der seine Lage und die Argumente angegeben werden, durch die bestätigt werden kann, dass die Direktleitung die in den Paragrafen 2 und 2/1 genannten Bedingungen erfüllt.

    § 2. Der Antragsteller weist nach, dass die Direktleitung, für welche er eine Genehmigung beantragt,

  2. entweder eine elektrische Leitung ist, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet;

  3. oder eine elektrische Leitung ist, die einem Stromerzeuger oder einem Stromversorgungsunternehmen ermöglicht, seine eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen und Kunden direkt zu versorgen.";

  4. es wird ein Paragraf 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    " § 2/1. Zusätzlich zu der...

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