18. JULI 2018 - Gesetz zur Belebung der Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts, so wie es durch das Gesetz vom 30. Oktober 2018 zur Abänderung des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts und des Einkommensteuergesetzbuches 1992 abgeändert worden ist.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

  1. JULI 2018 - Gesetz zur Belebung der Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten

    KAPITEL 1 - Vereinsarbeit

    Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

    1. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  2. Vereinsarbeit: jede Tätigkeit, die:

    1. innerhalb der Grenzen des vorliegenden Kapitels gegen Entschädigung verrichtet wird,

    2. zugunsten einer oder mehrerer anderer Personen als derjenigen, die die Tätigkeit verrichten, zugunsten einer Gruppe, einer Organisation oder der Gesellschaft als Ganzes verrichtet wird,

    3. von einer Organisation organisiert wird,

    4. von einer Person verrichtet wird, die gemäß den Bedingungen des vorliegenden Kapitels ebenfalls gewöhnlich und hauptberuflich eine berufliche Tätigkeit, wie in Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes bestimmt, ausübt,

    5. von einer Person verrichtet wird, die in dem Zeitraum, in dem sie Leistungen im Rahmen der Vereinsarbeit - wie in vorliegendem Gesetz erwähnt - erbringt, nicht durch einen Arbeitsvertrag, einen Dienstleistungsvertrag oder eine statutarische Anstellung bei derselben Organisation gebunden ist und nicht als Freiwilliger im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen für dieselbe Organisation fungiert, insofern sie eine Kostenvergütung erhält,

    6. und nicht auf einer einfachen Teilnahme an Tätigkeiten beruht.

  3. Vereinsarbeiter: jede natürliche Person, die eine in Nr. 1 erwähnte Tätigkeit verrichtet,

  4. Organisation: jede nichtrechtsfähige Vereinigung oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die den Gründern, Verwaltern oder jeglichen anderen Personen, außer in diesem letzten Fall, zu dem in der Satzung festgelegten uneigennützigen Ziel weder unmittelbar noch mittelbar irgendeinen Vermögensvorteil gewährt oder verschafft, die mit Vereinsarbeitern arbeitet, und insofern die vorerwähnte juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts gemäß Buch III Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches in der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) eingetragen ist oder im Fall nichtrechtsfähiger Vereinigungen beim Landesamt für soziale Sicherheit erfasst ist,

  5. nichtrechtsfähige Vereinigung: jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit von zwei oder mehreren Personen, die zur Verwirklichung eines uneigennützigen Ziels in Absprache eine Tätigkeit organisieren, unter Ausschluss jeglicher Gewinnausschüttung unter ihren Mitgliedern und Verwaltern, und die eine unmittelbare Kontrolle über die Arbeitsweise der Vereinigung ausüben,

  6. Pensionierter: Person, die eine Pension bezieht, wie sie in Artikel 68 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen bestimmt ist, mit Ausnahme der Übergangsentschädigung.

    1. 3 - Folgende Tätigkeiten können im Rahmen der in vorliegendem Kapitel erwähnten Vereinsarbeit verrichtet werden:

  7. Animator, Leiter, Kursleiter oder Koordinator bei sportlichen Initiativen und/oder sportlichen Aktivitäten [...],

  8. Sporttrainer, Sportlehrer, Sportcoach, Jugendsportkoordinator, Sportschiedsrichter, Preisrichter, Ordner, Platz- und Zeugwart, Streckenposten bei sportlichen Wettkämpfen,

  9. Hausmeister der Jugend-, Sport- sowie kulturellen und künstlerischen Infrastruktur,

  10. Verantwortliche Person für die Verwaltung der Gebäude von nachbarschaftlichen Einrichtungen, einfach zugänglichen Anlaufstellen für die Entwicklung des Gemeinwesens, die mit der Schlüsselverwaltung und kleinen Instandhaltungsarbeiten wie kleinen Reparaturen und der Reinigung betraut ist,

  11. künstlerischer oder künstlerisch-technischer Betreuer im Sektor Amateurkünste, im künstlerischen Sektor und im Sektor der kulturellen Bildung,

  12. Gästeführer oder Besucherbegleiter in den Bereichen [Kunst, kulturelles Erbe oder Natur],

  13. Ausbilder im Rahmen des Personenbeistands,

  14. Betreuung vor, während und/oder nach der Schulzeit, die in der Schule oder während der Schulferien sowie bei der Beförderung zu und von der Schule organisiert wird,

  15. [...]

  16. Nachtwache, das heißt Übernachtung bei hilfsbedürftigen Personen sowie deren Betreuung tagsüber entsprechend den Bedingungen und Qualitätskriterien, die die jeweilige Gemeinschaft bestimmt,

  17. Begleiter bei Schulausflügen, Aktivitäten in der Schule, Aktivitäten des Elternausschusses oder Elternbeirates und gelegentliche oder im kleinen Maßstab erfolgende Arbeiten zur Verschönerung der Schule oder des Spielplatzes [der Schule],

  18. [gelegentliche und im kleinen Maßstab erfolgende Hilfe und Unterstützung im Bereich der Verwaltung, der Führung, der Archivierung oder im Rahmen einer logistischen Verantwortung für Aktivitäten im soziokulturellen Sektor, im Sportsektor, im Sektor der kulturellen und der künstlerischen Bildung, im Kunstsektor und im Unterrichtswesen,]

  19. gelegentliche und im kleinen Maßstab erfolgende Hilfe bei der Verwaltung, Erhaltung und Öffnung von Naturschutzgebieten und des kulturellen Erbes für die Öffentlichkeit,

  20. [gelegentliche und im kleinen Maßstab erfolgende Hilfe bei der Erstellung von Newslettern und anderen Publikationen sowie Websites im soziokulturellen Sektor, im Sportsektor, im Sektor der kulturellen und der künstlerischen Bildung, im Kunstsektor und im Unterrichtswesen,]

  21. [Leiter von Kursen, Lesungen, Präsentationen und Vorstellungen zu kulturellen, künstlerischen und gesellschaftlichen Themen im soziokulturellen Sektor, im Sportsektor, im Sektor der kulturellen und der künstlerischen Bildung und im Kunstsektor,]

  22. im Einklang mit den Vorschriften über die Qualitätsanforderungen für die berufliche Ausübung dieser Tätigkeiten: Bereitstellung von Unterstützung in Wohn- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, ergänzend zu den Tätigkeiten von fest angestelltem Personal, worunter das Leisten von Gesellschaft, Unterstützung bei Aktivitäten und Ausflügen,

  23. Betreuung von Babys und Kleinkindern sowie außerschulische Betreuung von Kindern, die die Schule besuchen, gemäß den von der jeweiligen Gemeinschaft festgelegten Bedingungen und Qualitätskriterien.

    In Abweichung von Artikel 44 des vorliegenden Gesetzes können die oben genannten Tätigkeiten, so wie in den Nummern 9, 10 und 16 festgelegt, erst ab dem 1. Juli 2018 in Anwendung des vorliegenden Titels ausgeführt werden.

    [Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 30. Oktober 2018 (B.S. vom 12. November 2018); Abs. 1 Nr. 6 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 30. Oktober 2018 (B.S. vom 12. November 2018); Abs. 1 Nr. 9 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 30. Oktober 2018 (B.S. vom 12. November 2018); Abs. 1 Nr. 11 abgeändert durch Art. 2 Nr. 4 des G. vom 30. Oktober 2018 (B.S. vom 12. November 2018); Abs. 1 Nr. 12 ersetzt durch Art. 2 Nr. 5 des G. vom 30. Oktober 2018 (B.S. vom 12. November 2018); Abs. 1 Nr. 14 ersetzt durch Art. 2 Nr. 6 des G. vom 30. Oktober 2018 (B.S. vom 12. November 2018); Abs. 1 Nr. 15 ersetzt durch Art. 2 Nr. 7 des G. vom 30. Oktober 2018 (B.S. vom 12. November 2018)]

    1. 4 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet lediglich Anwendung, wenn der Vereinsarbeiter gewöhnlich und hauptberuflich eine berufliche Tätigkeit ausübt, und zwar gemäß einer der folgenden Bedingungen:

  24. Er ist bei einem oder mehreren Arbeitgebern als Arbeitnehmer beschäftigt, wobei die gesamte Beschäftigung mindestens 4/5 der Leistungen einer vollzeitig beschäftigten Referenzperson des Sektors entspricht, in dem der 4/5-Beschäftigung nachgegangen wird, und zwar im Laufe des Referenzquartals T-3, das dem Beginn der Beschäftigung als Vereinsarbeiter vorausgeht, und insofern es sich bei den berücksichtigten Leistungen nicht um gleichgesetzte Teilzeitlaufbahnunterbrechungs- oder Zeitkreditleistungen in einem System mit Beteiligung des LfA oder des zuständigen regionalen Amtes handelt.

  25. Im Laufe des Referenzquartals T-3, das dem Beginn der Beschäftigung als Vereinsarbeiter vorausgeht, fällt seine Tätigkeit unter eine andere Pensionsregelung als die Regelung für Lohnempfänger oder Selbständige, die durch oder aufgrund eines Gesetzes oder einer Provinzialverordnung oder durch die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen bestimmt ist, und seine gesamte Beschäftigung entspricht mindestens 4/5 einer Vollzeitbeschäftigung oder, wenn sich die Leistungen auf den Tages- oder Abendunterricht beziehen, mindestens 8/10 des Stundenplans, der vorgesehen ist, um eine vollständige Entlohnung zu erhalten.

  26. Er übt im Laufe des Referenzquartals T-3, das dem Beginn der Beschäftigung als Vereinsarbeiter vorausgeht, eine berufliche Tätigkeit als Selbständiger aus und seine in diesem Rahmen zu entrichtenden vorläufigen Sozialversicherungsbeiträge werden mindestens auf der Grundlage des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnten Betrags berechnet oder gegebenenfalls auf der Grundlage eines niedrigeren Betrags, wobei jedoch davon ausgegangen wird, dass der Selbständige einen Beitrag gezahlt hat, der mindestens dem in vorerwähntem Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten Beitrag entspricht.

    Um...

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