18. JULI 2009 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen bezüglich Tankanlagen für gasförmigen Wasserstoff für Kraftfahrzeuge und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, Artikel 4, abgeändert durch die Dekrete vom 24. Oktober 2013, 20. Juli 2016, 13. März 2014 und 4. Oktober 2018, Artikel 5, Artikel 7, abgeändert durch das Dekret vom 22. November 2007, Artikel 8, abgeändert durch das Dekret vom 24. Oktober 2013, Artikel 9, Artikel 17 § 1 und Artikel 83, abgeändert durch das Dekret vom 20. Juli 2016;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

Aufgrund des Berichts vom 29. März 2019, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinigten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 15/05/2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 66.016/4 des Staatsrats;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Dezember 2015 zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen für die Tankanlagen zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Alternativtreibstoff, wenn es sich um komprimiertes Erdgas handelt, und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten sowie des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen für die Tankanlagen zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Alternativtreibstoff, wenn es sich um Flüssigerdgas handelt, und zur Abänderung von verschiedenen Erlassen der Wallonischen Regierung über die Umweltgenehmigung;

In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass in Übereinstimmung mit Artikel 5 § 1 der Richtlinie 2015/1535/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft am 12. Oktober 2019 an die Europäische Kommission weitergeleitet wurde; dass die Europäische...

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