18. JULI 1991 - Gesetz zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

-das Gesetz vom 15. Dezember 1993 zur Abänderung des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste,

- das Gesetz vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen,

- das Grundlagengesetz vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste (Belgisches Staatsblatt vom 12. Oktober 2000),

- das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (Belgisches Staatsblatt vom 22. April 2000),

- das Gesetz vom 1. April 1999 zur Abänderung des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste,

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- das Gesetz vom 20. Juli 2000 zur Abänderung des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste,

- das Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Abänderung einiger Bestimmungen von Teil II des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Einfügung von Sonderbestimmungen in Sachen Einsetzung, Beförderung und Bewertung der aus einem Polizeidienst entsandten Mitglieder in das Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste,

- das Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt,

- das Gesetz vom 10. Juli 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und der Artikel 323bis und 327bis des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 4. Februar 2010 über die Methoden zum Sammeln von Daten durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste,

- das Gesetz vom 18. April 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse,

- das Gesetz vom 9. Februar 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse,

- das Gesetz vom 6. Januar 2014 zur Abänderung verschiedener Gesetze infolge der Senatsreform,

- das Gesetz vom 10. April 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse,

- das Gesetz vom 6. Dezember 2015 zur Abänderung verschiedener Gesetze hinsichtlich der Bezeichnung "Nationaler Sicherheitsrat",

- das Gesetz vom 14. Dezember 2015 zur Abänderung des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse hinsichtlich des Mandats der Ersatzmitglieder des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste und des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichtendienste,

- das Gesetz vom 5. Februar 2016 zur Abänderung des Strafrechts und des Strafprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz,

- das Gesetz vom 21. April 2016 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres - Integrierte Polizei.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER JUSTIZ

18. JULI 1991 - [Gesetz zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse]

[Überschrift ersetzt durch Art. 2 des G. vom 10. Juli 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006)]

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - [Es wird einerseits ein Ständiger Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste und andererseits ein Ständiger Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste geschaffen. Die Kontrolle bezieht sich insbesondere auf:

1. den Schutz der Rechte, die die Verfassung und das Gesetz Personen zuerkennen, sowie die Koordinierung und die Effizienz einerseits der Polizeidienste und andererseits der Nachrichten- und Sicherheitsdienste,

2. den Schutz der Rechte, die die Verfassung und das Gesetz Personen zuerkennen, sowie die Koordinierung und die Effizienz des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse,

3. die Art und Weise, wie die anderen Unterstützungsdienste der in den Artikeln 6 und 14 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse erwähnten Verpflichtung nachkommen.]

Mit jedem dieser Ausschüsse ist ein Enquetendienst verbunden.

[Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 10. Juli 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006)]

  1. 2 - Die durch vorliegendes Gesetz geregelte Kontrolle bezieht sich weder auf die Gerichtsbehörden noch auf die Handlungen, die sie bei der Ausübung der Strafverfolgung vornehmen. Die Kontrolle bezieht sich auch nicht auf die Behörden der Verwaltungspolizei.

    [Die im vorliegenden Gesetz erwähnte Kontrolle wird unbeschadet der durch oder aufgrund anderer Gesetze geregelten Kontrollen und Inspektionen geregelt. Im Fall einer durch oder aufgrund anderer Gesetze geregelten Kontrolle oder Inspektion erfolgt die im vorliegenden Gesetz geregelte Kontrolle in Bezug auf Tätigkeiten, Methoden, Dokumente und Richtlinien der Polizeidienste und der Nachrichten- und Sicherheitsdienste nur im Hinblick auf die Ausführung der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Aufträge.]

    [Art. 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 1. April 1999 (B.S. vom 3. April 1999, Err. vom 7. Mai 1999)]

  2. 3 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

    1. ["Polizeidiensten": neben der lokalen Polizei und der föderalen Polizei, die Dienste, die öffentlichen Behörden und Einrichtungen öffentlichen Interesses unterstehen, deren Mitglieder die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers oder Gerichtspolizeibediensteten innehaben,]

    2. ["Nachrichten- und Sicherheitsdiensten": die Staatssicherheit und den Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte,]

    [3. "Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse": den im Gesetz vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse erwähnten Dienst,

    4. "anderen Unterstützungsdiensten": Dienste, die nicht die im vorliegenden Gesetz erwähnten Polizeidienste beziehungsweise Nachrichten- und Sicherheitsdienste sind, die gemäß dem Gesetz vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse verpflichtet sind, dem Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse Nachrichten mitzuteilen,

    5. "Gesetz über die Bedrohungsanalyse": das Gesetz vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse,]

    [6. [...].]

    Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden Personen, die persönlich befugt sind, Verstöße zu ermitteln und festzustellen, Polizeidiensten gleichgestellt.

    [Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 223 des G. vom 7. Dezember 1998 (B.S. vom 5. Januar 1999); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 1. April 1999 (B.S. vom 3. April 1999, Err. vom 7. Mai 1999); Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 10. Juli 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006); Abs. 1 Nr. 6 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 10. Juli 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006) und aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 6. Dezember 2015 (B.S. vom 17. Dezember 2015)]

    KAPITEL II - Kontrolle über die Polizeidienste

    Abschnitt 1 - Ständiger Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste

    Unterabschnitt 1 - Zusammensetzung

  3. 4 - [Der Ständige Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste, nachstehend "Ständiger Ausschuss P" genannt, setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen, darunter ein Vorsitzender und ein Vizevorsitzender. Für jedes von ihnen [werden zwei Ersatzmitglieder ernannt]. Sie werden alle von der Abgeordnetenkammer ernannt; diese kann sie aus dem Dienst entfernen, wenn sie Funktionen oder Tätigkeiten ausüben beziehungsweise Stellen oder Mandate bekleiden, die in Absatz 4 erwähnt sind, oder aus schwerwiegenden Gründen.]

    Der Ständige Ausschuss P wird von einem Greffier unterstützt. [Bei dessen Abwesenheit sorgt der Ständige Ausschuss P für seine Ersetzung gemäß den Modalitäten, die in der in Artikel 60 erwähnten Geschäftsordnung aufgeführt sind.]

    Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung folgende Bedingungen erfüllen:

    1. Belgier sein,

    2. im Besitz der zivilen und politischen Rechte sein,

    3. das Alter von fünfunddreißig Jahren erreicht haben,

    4. ihren Wohnsitz in Belgien haben,

    5. [eine relevante Erfahrung von mindestens sieben Jahren im Bereich Strafrecht oder Kriminologie, öffentliches Recht oder Managementtechniken aufweisen, die in Funktionen in Verbindung mit der Arbeitsweise, den Tätigkeiten und der Organisation der Polizeidienste oder der Nachrichten- und Sicherheitsdienste erworben wurde, sowie Funktionen mit einem hohen Grad an Verantwortung ausgeübt haben,]

    [6. [Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe "streng geheim" aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen sein.]]

    Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen kein durch Wahl vergebenes öffentliches Mandat bekleiden. Sie dürfen keine öffentlichen oder privaten Stellen bekleiden oder Tätigkeiten ausüben, die die Unabhängigkeit oder die Würde des Amtes gefährden könnten. Sie dürfen nicht Mitglied des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichtendienste, eines Polizeidienstes, eines Nachrichtendienstes[, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse oder eines anderen Unterstützungsdienstes] sein.

    [Der Vorsitzende muss ein Magistrat sein.]

    [Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 1. April 1999...

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