18. FEBRUAR 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung verschiedener Erlasse zur Ausführung des Dekrets über die Flussfischerei, die Fischereiverwaltung und die Fischereistrukturen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. März 2014 über die Flussfischerei, die Verwaltung der Fischzucht und die Fischereistrukturen, Artikel 8 § 2, 9 und 10 § 1 und § 4;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016 über die Bedingungen für die Eröffnung der Fischfangsaison und die Modalitäten für die Ausübung des Fischfangs;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. März 2017, durch den bestimmten Bediensteten des Öffentlichen Dienstes der Wallonie zeitweilig erlaubt wird, von dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016 über die Bedingungen für die Eröffnung der Fischfangsaison und die Modalitäten für die Ausübung des Fischfangs abzuweichen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. März 2017, durch den Universitäten und Hochschulen zeitweilig erlaubt wird, von dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016 über die Bedingungen für die Eröffnung der Fischfangsaison und die Modalitäten für die Ausübung des Fischfangs abzuweichen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2017 zur Festlegung der bei der Organisation von Fischfangwettbewerben zu beachtenden Bedingungen und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016 über die Bedingungen für die Eröffnung der Fischfangsaison und die Modalitäten für die Ausübung des Fischfangs;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2017 über die Zulassung der Fischerschulen und der Ausbilder sowie über die Gewährung von Subventionen an die zugelassenen Fischerschulen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Oktober 2017 über die Angelscheine;

Aufgrund der am 19. November 2020 abgegebenen Stellungnahme der Abteilung "Fischfang" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";

Aufgrund der Entscheidung der Interministeriellen Konferenz "Umwelt" vom 11. Januar 2021;

Aufgrund des Berichts vom 16. Oktober 2020, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 20. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 3. Dezember 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 4. Dezember 2020 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf Stellungnahme innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Änderungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016 über die Bedingungen

für die Eröffnung der Fischfangsaison und die Modalitäten für die Ausübung des Fischfangs

Artikel 1 - Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016 über die Bedingungen für die Eröffnung der Fischfangsaison und die Modalitäten für die Ausübung des Fischfangs wird wie folgt abgeändert:

  1. eine Ziffer 3° /1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    "3° /1 Setzkescher: ein halboffenes und teilweise im Wasser liegendes Netz, in dem Fische, die mit Handleinen gefangen wurden, am Leben gehalten werden können, bis sie an dem Ort, an dem sie gefangen wurden, wieder ausgesetzt werden oder bis sie transportiert werden;";

  2. eine Ziffer 7° /1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    "7° /1 Schleppfischen: eine Fischfangmethode in einem Boot, bei der die Antriebskraft des Bootes genutzt wird, um den Köder über eine große Entfernung im Wasser zu bewegen;";

  3. er wird durch eine Ziffer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "9° Transport von Fischen und Krebsen: die Handlung, Fische und Krebse in einem Fahrzeug oder Boot zu belassen oder das Fischfanggebiet zu verlassen und sie dabei mitzunehmen.".

    Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 2 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen:

  4. unter Ziffer 1 Buchstabe a) wird das Wort "Januar" durch das Wort "Oktober" ersetzt;

  5. unter Ziffer 1 wird Buchstabe d) aufgehoben;

  6. unter Ziffer 2 Buchstabe a) wird das Wort "Januar" durch das Wort "Februar" ersetzt;

  7. unter Ziffer 2 Buchstabe d) wird das Wort "Dezember" durch das Wort "Januar" ersetzt;

  8. unter Ziffer 3 Buchstabe b) wird das Wort "Dezember" durch das Wort "Januar" ersetzt;

  9. unter Ziffer 4 Buchstabe a) wird das Wort "Januar" durch das Wort "Oktober" ersetzt;

  10. unter Ziffer 4 wird Buchstabe d) aufgehoben.

    Art. 3 - In Artikel 5 Paragraf 2 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen:

  11. die Wortfolge "Talsperre von Robertville, Gileppe-Talsperre, Wesertalsperre," wird aufgehoben;

  12. zwischen die Wortfolge "Teich des Bocq in Scy," und die Wortfolge ", Teich der Trapperie in Habay," wird die Wortfolge "Teiche von Happe in Ciney, die durch den Bach "ruisseau des Cresses" gespeist werden" eingefügt.

    Art. 4 - Artikel 6 Ziffer 2 desselben Erlasses wird ergänzt durch die Wortfolge ", und zwar über die gesamte Breite des Wasserlaufs".

    Art. 5 - In Artikel 6 Absatz 3 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "flussabwärts " und "von den Stauseen" die Wörter "sowie auf und innerhalb von fünfundzwanzig Metern stromaufwärts" eingefügt.

    Art. 6 - In Artikel 7 Absatz 2 desselben Erlasses wird der Satz "Die Verbotszone wird vor Ort anhand einer Beschilderung entsprechend Anhang 5 ausgewiesen" durch die Wortfolge ", deren Verwendung der Verwaltung vorbehalten ist." ergänzt.".

    Art. 7 - Artikel 7/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 30. März 2017, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Für Wettbewerbe im Fliegenfischen gilt Absatz 1 nur für Wettbewerbe, die international ausgerichtet sind.".

    Art. 8 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen:

  13. in Paragraf 1 werden zwischen die Absätze 2 und 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Jedes Behältnis, das dazu bestimmt ist, Fische und Krebse am Ort des Angelns aufzubewahren oder zu transportieren, ist persönlich.

    Die Verwendung des Setzkeschers aus Metall ist untersagt.";

  14. in Paragraf 2 wird Absatz 4 durch Folgendes ersetzt:

    In den Zonen fließender Gewässer und gemischter Gewässer sind nur Angelhaken ohne Widerhaken oder mit zusammengedrückten oder zusammengeklemmten Widerhaken erlaubt.".

    Art. 9 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Erlasses wird die Ziffer 3 aufgehoben.

    Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 9/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 9/1 - Auf dem See Lac de la Plate Taille ist das Schleppfischen verboten und das Fischen vom Boot aus ist nur unter den folgenden Bedingungen erlaubt:

  15. Fischerboote dürfen nur von einem von der Verwaltung angegebenen Ort aus zu Wasser gelassen werden;

  16. die Anzahl der Insassen pro Fischerboot ist auf zwei begrenzt;

  17. die Anzahl der Fischerboote ist in der Zeit vom dritten Samstag im März bis einschließlich 31. Oktober auf zwanzig pro Tag begrenzt;

  18. Das Fischen mit dem Boot ist vom dritten Samstag im März bis einschließlich 31. Oktober zwischen 9.00 Uhr und 18.00 Uhr untersagt.".

    Art. 11 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch die Folgendes ersetzt:

    "Art. 10 - § 1. Folgende Köder oder Lockfuttermittel sind untersagt:

  19. Blut, Mark, Hirn oder Innereien;

  20. Fischeier, entweder frisch oder aus Konserven, pur oder mit Ködern oder mit Lockfutter vermengt;

  21. lebende Fische.

    Betreffend Absatz 1 Ziffer 1 sind beim Krebsfang Innereien als Köder in den Krebsreusen erlaubt.

    Betreffend Absatz 1 Ziffer 3 wird der Fischfang mit Lebendködern mit den folgenden Arten erlaubt: der Ukelei, der Schneider, die Brachse, der Güster, der Karpfen, die Karausche, der Döbel, das Rotauge, der Gründling, der Kaulbarsch, der Aland, die Bachschmerle, der Flussbarsch, die Rotfeder, die Schleie und die Elritze, außer...

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