18. DEZEMBER 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung über Dringlichkeitsmaßnahmen in Sachen Fahrausbildung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 23;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Artikel 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Mai 2020 über Dringlichkeitsmaßnahmen in Sachen Wiederaufnahme der Fahrausbildung und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. März 2020 über Dringlichkeitsmaßnahmen in Sachen Fahrausbildung, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. September 2020;

Aufgrund des Berichts vom 3. August 2020, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 4 Ziffer 2 des Dekrets vom 3. März 2016 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben für die Angelegenheiten, die aufgrund von Artikel 138 der Verfassung geregelt werden;

Aufgrund der Dringlichkeit, die durch die notwendige Möglichkeit begründet wird, die theoretische Fahrausbildung mithilfe des Videokonferenzsystems wieder aufzunehmen, um den zahlreichen Forderungen der Bürger stattzugeben und ab sofort an der Entlastung der Zeitpläne im Rahmen des theoretischen Teils zu arbeiten;

Aufgrund des am 10/12/2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 68.420/4 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass der Erlass der Wallonischen Regierung vom 8. Mai 2020 in seiner ursprünglichen Fassung vorsah, dass die sich auf Führerscheinprüfungen beziehenden Gültigkeiten von Dokumenten und Fristen, die zwischen dem 16. März 2020 einschließlich und dem 29. September 2020 einschließlich ablaufen, bis zum 30. September 2020 verlängert werden, um deren Inhaber die nötige Zeit zu geben, ihre Schritte nach dem Ende der Ausgangsperre zu unternehmen;

Dass dieser Erlass durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. September 2020 abgeändert wurde, um die Verlängerung angesichts der Überlastung der Zeitpläne in den Prüfungszentren und Fahrschulen vom 30. September 2020 auf den 31. Mai 2021 zu verschieben;

In Erwägung des Entwurfs eines Königlichen Erlasses zur Abänderung bestimmter Maßnahmen über den Führerschein im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, der die Verlängerung der Gültigkeit der provisorischen Führerscheine bis zum 30. September 2021 vorsieht;

Dass die...

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